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Kontrastierende Positionen

Kabinettsbeschluss zur Urheberrechtsreform spaltet Musikbranche

News von Florian Endres
veröffentlicht am 05.02.2021

urheberrecht

Kabinettsbeschluss zur Urheberrechtsreform spaltet Musikbranche

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. © Felix Zahn / photothek

Die Bundesregierung hat die Umsetzung der neuen europäischen Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht beschlossen und damit die "umfangreichste Reform des Urheberrechts seit zwei Jahrzehnten" auf den Weg gebracht. Doch der Entwurf stellt keineswegs alle Parteien zufrieden.

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ("DSM-Richtlinie") in deutsches Recht wurde am 3. Februar 2021 im Kabinett beschlossen, und wird nun im Bundesrat und Bundestag weiter beraten. Die "rasante Entwicklung der Medientechnologien" und deren "Auswirkungen auf urheberrechtlich geschützte Werke" haben diese Reform notwendig gemacht, heißt es in der Verlautbarung der Bundesregierung

Die europäische Richtlinie wiederum wurde – unter massiver Kritik – am 26. März 2019 vom europäischen Parlament verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten der EU haben noch bis zum 7. Juni 2021 Zeit, den Entwurf in nationales Recht umzusetzen.

Ein deutscher Sonderweg?

Bei der letztendlich verabschiedeten Umsetzung handelt es sich um eine weiterentwickelte Version des Diskussionsentwurfs der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), den diese Mitte 2020 vorgelegt hatte, und dessen Änderungen im Vergleich zur europäischen Vorlage erneut zu heftiger Kritik führten.

So bezeichnete beispielsweise der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) federführend für einen großen Teil der deutschen Kreativwirtschaft, den Diskussionsentwurf in einem noch vor dem Kabinettsbeschluss veröffentlichten, offenen Brief als "deutschen Sonderweg", der die Urheberrechtsreform als "historischen Erfolg zur Sicherung der kulturellen Vielfalt" zunichte mache.

Auf der anderen Seite lobte etwa die Verwertungsgesellschaft GEMA den Entwurf: Dieser stärke die Verhandlungsposition der Musikurheber/innen und ziele erkennbar darauf ab, den Abschluss von fairen Lizenzvereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Online-Plattformen zu fördern: 

"Bis vor kurzem haben einige der weltweit größten Online-Plattformen abgestritten, für Urheberrechte verantwortlich zu sein. Diese Zeit geht jetzt definitiv zu Ende. Die Reform des Urheberrechts schafft einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Fairness für Kreative im Internet."

Um diese Diskrepanz zwischen Lob und Kritik und die Kritikpunkte von Organen wie dem BVMI im Detail nachvollziehen zu können, gilt es, sich mit dem Inhalt des vom Kabinett verabschiedeten Entwurfs vertraut zu machen.

Das Problem des User-Contents

Zentraler Punkt der DSM-Richtlinie ist die Frage nach der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von User-Uploaded-Content-Plattformen (UUC). Dazu zählen beispielsweise Websites wie YouTube oder Facebook; Seiten, die es den Nutzerinnen und Nutzern erlauben, (eigenen) Content wie Videos, Texte oder Musikstücke zur öffentlichen Verbreitung hochzuladen. 

Das Problem der UUC-Plattformen ist, dass User nicht zwangsläufig nur eigene Werke hochladen. So besteht die Möglichkeit, dass sie etwa vollständige, urheberrechtlich geschützte Songs oder Alben Dritter hochladen, oder zumindest fremdes Material wie Ausschnitte aus Songs oder Filmen verwenden – sei es in Form eines Zitats, als Sample oder als Meme. 

Die DSM-Richtlinie der EU soll nun laut FAQ des Bundesjustizministeriums (BMJV) "den gebotenen Schutz des Urheberrechts (Blockierung nicht lizenzierter Uploads) mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (erlaubte Zitate, Parodien etc.) in einen fairen Ausgleich" bringen. 

Plattformen in der Pflicht

Der vom Kabinett beschlossene Entwurf besagt, dass die Plattformen für alle von ihren Nutzer/innen hochgeladenen Inhalte verantwortlich sind – die große Neuerung der DSM-Richtlinie. Die Plattformen sind laut Gesetzestext (PDF) künftig dazu verpflichtet, "bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben."

Dies kann entweder über eine Vereinbarung mit repräsentativen Rechteinhaber/innen (beispielsweise Major-Labels) erfolgen, oder aber über "im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften bzw. abhängige Verwertungseinrichtungen."

Diese "neuen Regelungen zur klaren Verantwortlichkeit von Online-Plattformen" und die Verpflichtung für "Anbieter wie YouTube oder Facebook, künftig Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abszuchließen, wenn geschützte Werke auf der Plattform genutzt werden", sind für die Verwertungsgesellschaft GEMA die zentralen Errungenschaften des Entwurfs. 

Der Direktvergütungsanspruch für Urheber/innen

Der Entwurf des Kabinetts besagt weiterhin, dass den Urheber/innen gegenüber den Plattform-Betreiber/innen ein Direktvergütungsanspruch zusteht. So heißt es im Gesetzentwurf:

"Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für die Nutzung des Werkes gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen."

Der Direktvergütungsanspruch stellt laut Entwurf insofern eine Neuerung dar, als das Urhebervertragsrecht "gerade bei komplexen digitalen Verwertungen nicht automatisch gewährleiste, dass Kreative auch fair an den Einnahmen beteiligt werden, die verwertende Unternehmen mit der Lizenzierung an Diensteanbieter erzielen" – eine Neuerung, die etwa von Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates, begrüßt wird

"Der aktuelle Entwurf sieht nun faire Spielregeln im Netz vor und sichert Kreativschaffenden eine bessere Vergütung ihrer Leistungen sichern. Trotz des noch vorhandenen Diskussionsbedarfs bietet das Urheberrechtsgesetz die große und seltene Chance, durch faire Regelungen nachhaltig die Situation für Kreativschaffende zu verbessern: eine Win-Win-Situation für Urheber/innen wie für Nutzer/innen, denn Kunst und Kultur gibt es nur, wenn ihre Schöpfer/innen davon leben können."

Ein Bruch mit überkommenen Praktiken?

Die deutsche Umsetzung der DSM-Richtlinie beinhaltet jedoch darüber hinaus einen Passus, nach dem der Anspruch der Urheber/innen auf Direktvergütung nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. 

Auf diese Einschränkung bezieht sich ein großer Teil der Kritik von Verbänden wie BVMI, DMV, VUT sowie die von den drei großen Major-Labels Sony, Warner und Universal vorgebrachte Kritik. Laut deren offenem Brief ist der "Direktvergütungsanspruch nicht mit EU-Recht zu vereinbaren und stellt einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit dar." Weiter heißt es: 

"Die Künstler:innen wollen mit ihren Rechten selbst und über ihre Labels am Markt handeln können. Der Entwurf will jedoch die Rechte der Produzenten und sonstigen Hersteller dem freien Markt komplett entziehen und allein der Verwertung durch Verwertungsgesellschaften zugänglich machen. Folge: Keine Verträge mit YouTube, TikTok, etc."

Der deutsche Sonderweg ignoriere damit letztendlich etablierte Lizenzsysteme, verhindere Innovation und schaffe "letztlich einen neuen Value Gap – und das ausschließlich in Deutschland, wo inzwischen 75 Prozent des Branchenumsatzes aus digitalen Geschäftsfeldern stammen."

Des Pudels Kern

Im Kern des Streits um die Urheberrechtsreform zeigt sich also auch ein Streit zweier unterschiedlicher Zugriffe auf den Musikmarkt: Während Verwertungsgesellschaften wie die GEMA durch die Neuordnung des Lizenzierungsprozesses des Kabinettsbeschlusses gestärkt werden (und diesem Teil der Reform eben zustimmen), sieht sich die Privatwirtschaft, repräsentiert insbesondere durch Musikerunternehmer/innen und Major-Labels, außen vor gelassen. 

In einem Antwortschreiben weist die GEMA die Kritik der Musikwirtschaft zurück und wirft ihr vor, eine normale, unterschiedliche Setzung von Schwerpunkten innerhalb der Musikindustrie "mittels Unterstellungen und Falschbehauptungen zu Lasten der GEMA auszutragen, um Angst vor einer 'Zwangskollektivierung von Rechten' zu schüren."

Die GEMA sehe sich "zum Widerspruch gezwungen. Zumal hier der Anschein erweckt wird, die unterzeichnenden Organisationen hätten ein Mandat, im Namen der Musikurheber zu sprechen." Diese Debatte dürfte noch andauern.

Der Wert eines Zitats

Eine weitere Neuerung der Umsetzung der DSM-Richtlinie liegt laut Justizministerium darin begründet, dass Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren künftig auch an den sogenannten "gesetzlich erlaubten Uploads" verdienen.

Bei diesen gesetzlich erlaubten Uploads handelt es sich – neben eigenen Werken oder Werken von Dritten, an denen die User ein vertragliches Nutzungsrecht haben – um eine dritte Kategorie der durch die Nutzerin bzw. den Nutzer möglichen Uploads.

Diese umfasst insbesondere Zitate, Karikaturen oder Pastiches und soll die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne der "Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation" sichern – und deren Urheber/innen für deren Nutzung entlohnen: 

"Die Kreativen profitieren dank gesetzlicher Vergütungsansprüche wirtschaftlich darüber hinaus von den neuen gesetzlichen Erlaubnissen für Parodie, Karikatur und Pastiche sowie von den Regeln über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen, die die Plattform in jedem Fall – ob letztendlich erlaubt oder nicht – vergüten muss, weil sie von der Aufmerksamkeit für "User Generated Content" letztlich wirtschaftlich profitiert."

Wie gering ist Geringfügigkeit?

Welche Inhalte fallen nun unter gesetzlich erlaubte Uploads? Laut dem FAQ des BMJV handelt es sich dabei um Uploads, die

"nur weniger als die Hälfte eines fremden Werks umfassen und diesen Werkteil mit Teilen anderer Werke (z.B. bei einem Meme) oder eigenen Inhalten des Uploaders (z.B. bei einem Zitat mit dem kommentierenden Text) kombinieren. Diese Nutzung fremder Inhalte muss zudem entweder geringfügig ("Bagatellnutzung") oder vom Uploader als "erlaubt" gekennzeichnet sein ("Flagging")."

Im Kontrast zur europäischen Richtlinie, die ohne konkrete Zeitangaben auskam, erlaubt der deutsche Entwurf im Rahmen der Bagatellklausel die Nutzung von "bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes, bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen je eines Textes und bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik". Die jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Nutzung, also nicht zu "kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen."

Die Musikwirtschaft kritisiert die Ausgestaltung der Bagatellschranke in ihrem offenen Brief und gibt an, dass etwa die Wirkungen des Riffs von Deep Purples "Smoke on the Water" (9 Sekunden) oder des Anfangs von Beethovens 5. Sinfonie (3 Sekunden) nicht in ihrer Dauer begründet lägen: 

"Die Wirkung, die Musik auf uns hat, ihr künstlerischer und mithin ihr ökonomischer Wert haben nichts mit ihrer Länge zu tun. Warum glaubt der aktuelle Gesetzesentwurf – im krassen Widerspruch zur EU-Richtlinie! –, hier eine willkürliche Grenze definieren zu können, unter der eine Nutzung generell erlaubt sein soll und eine kollektive Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft vorgeschrieben wäre?"

Weiter heißt es, dass der nun beschlossene "deutsche Sonderweg" der Urheberrechtsreform den Künstler/innen die Autonomie nehme, über Verwendung und Vermarktung ihrer Werke selbst zu entscheiden. Die Musikwirtschaft verlöre derweil ein bestehendes (und zukünftiges) Businessmodell:

"Auf Plattformen wie TikTok betragen die Längen verwendeter Inhalte oft nur wenige Sekunden, weshalb etwa die Lizenzierung sogenannter Sieben-Sekünder akzeptierte Geschäftspraxis ist. Auch der Europäische Gerichtshof bestärkt den Wert kürzester Ausschnitte: Nach der Entscheidung 'Metall auf Metall' sind selbst 2 Sekunden einer Rhythmus-Sequenz lizenzpflichtig."

Von Seiten der GEMA wiederum heißt es, dass, "wenn bestimmte Nutzungen geschützter Werke gesetzlich erlaubt werden sollen,die Urheberinnen und Urheber im Gegenzug einen umfassenden Vergütungsanspruch erhalten müssen – und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung digital oder analog erfolgt." Die Verwertungsgesellschaft kritisiert die Vorschläge der Bundesregierung in dieser Hinsicht als noch lückenhaft.

Pre-Flagging und Pastiches

Einen weiteren Kritikpunkt sehen die privaten Unternehmen und die Verbände der Musikwirtschaft in der im Zuge der gesetzlich erlaubten Nutzung eingeführten "Pre-Flagging"-Funktion. Laut dem FAQ des Justizministerium wird, insofern "ein Rechtsinhaber das Blockieren von Nutzungen seines Werkes verlangt und eine Plattform hierfür automatisierte Verfahren ("Upload-Filter") einsetzt, für bestimmte Inhalte vermutet, dass sie legal sind." Bei diesen Inhalten handelt es sich um die bereits beschriebenen, gesetzlich erlaubten Uploads.

Mit der Flagging-Funktion will das Justizministerium sicherstellen, dass Inhalte, die im erlaubten Rahmen fremde Werke benutzen, nicht irrtümlich durch ein automatisiertes Verfahren gesperrt werden. Die User haben durch Flagging die Möglichkeit, der Plattform zu versichern, dass sie innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zum Upload berechtigt sind, wenn der hochzuladende Inhalt automatisch als das Werk eines Dritten erkannt wurde und darum gesperrt werden sollte. 

So will das BMJV "die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit bei der Nutzung von Social Media – gerade in einem aktuellen Meinungsstreit – schützen": Das Werk wird hochgeladen und der/die Rechteinhaber/in informiert und auf sein/ihr Beschwerderecht hingewiesen; hat also im Nachhinein noch immer die Möglichkeit, die Plattform zum Takedown zu zwingen, sollte der Inhalt fälschlicherweise als gesetzlich erlaubt markiert worden sein. 

Für den BVMI steht fest, dass dieses "Pre-Flagging, bei denen die Nutzer:innen selbst angeben, ob die von ihnen eingesetzten Werke Dritter lizenzpflichtig sind, Missbrauch Tür und Tor öffnet".

Quo Vadis?

Der Kabinettsbeschluss zur Einpassung der DSM-Richtlinie in deutsches Recht zeigt erneut die Komplexität des angestrebten Unterfangens: Die konträren Forderungen und Wünsche der verschiedenen Parteien konnten schon in der gesamteuropäischen Debatte kaum auf einen Nenner gebracht werden – im nationalen Kontext wird dieser scheinbar unüberwindliche Kontrast erneut deutlich. 

Die Kritik, die die Urheberrechtsebatte flankiert, wird zusätzlich auch dadurch angeheizt, dass die DSM-Richtlinie und deren tatsächliche Auswirkungen noch nicht erprobt sind, da die Gesetzgebungsprozesse auf den nationalen Ebenen noch andauern.

So kann sich auch in Deutschland im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens noch viel ändern, bevor Bundesrat und Bundestag darüber abstimmen. Die tatsächlichen Konsequenzen der Reform – für Plattformen und Urheber/innen, Verwertungsgesellschaften und die Musikindustrie – werden sich erst dann zeigen, wenn die Richtlinie europaweit umgesetzt wurde und die Gerichte über die Auslegung der Gesetzestexte zu entscheiden haben.

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