Üben zuhause grundsätzlich erlaubt
Ruhestörung? Bundesgerichtshof regelt das Musizieren im Reihenhaus
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Der Augsburger Berufstrompeter wurde verklagt, da dieser häufig zuhause probte und dort auch private Übungsstunden erteilte. Die Nachbarn im Reihenhaus sahen sich durch die Proben und den Musikunterricht empfindlich gestört.
Das Landgericht Augsburg machte dem Trompeter daraufhin Auflagen: Das Urteil beschränkte die wöchentliche Probezeit auf zehn Stunden, der heimische Privatunterricht wurde verboten. Weiterhin musste sich der Trompeter zum Musizieren in einen Raum unter dem Dach zurückziehen.
Der Einzelfall entscheidet
Die BGH-Richterin Christina Stresemann hatte bereits im Vorfeld des Prozesses festgestellt, dass die Auflagen deutlich zu streng sind. Dementsprechend fiel auch das Urteil des BGH aus.
Dieser entschied, dass Musizieren im Reihenhaus seitens der Gerichte nicht zu stark eingeschränkt werden darf. Hausmusik müsse in gewissem Maße als normale Freizeitbeschäftigung akzeptiert werden.
Dennoch gibt es einige Beschränkungen:
- Der Einzelfall entscheidet: So müssen bei der Bewertung der Hausmusik die Art des Instruments und mögliche Erkrankungen der Nachbarn einbezogen werden
- Zwei bis drei Stunden Übungszeit an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind durchaus angemessen, wobei die Ruhezeiten einzuhalten sind
- Berufsmusikern werden nicht mehr oder weniger Rechte als Laien zugestanden
- Hinsichtlich des Privatunterrichts muss in Betracht gezogen werden, ob der oder die Schüler*in nur Tonleitern übt und wie viele falsche Töne gespielt werden.
Mit diesen Auflagen wurde der Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Der Nachbar, der die Klage eingereicht hatte, gab an, sämtliche rechtlichen Mittel auszuschöpfen, bis er den Trompetenspieler dazu bringen kann, seinen Proberaum zu dämmen.
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