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Neue Runde an Hilfen

Übersicht: So fördern Bund und Länder Clubs, Festivals und Veranstalter 2021

Spezial/Schwerpunkt von Backstage PRO
veröffentlicht am 23.02.2021

coronakrise kulturpolitik liveszene

Übersicht: So fördern Bund und Länder Clubs, Festivals und Veranstalter 2021

Der Bund und viele Bundesländer stellen Hilfen für Clubs und Veranstalter bereit. © Jeromey Balderrama via unsplashed.com

Die Coronakrise ist leider auch 2021 noch lange nicht überwunden. Daher setzen Bund und Länder vielfach ihre Hilfsprogramme für Clubs, Festivals und Veranstalter fort. Die Details findet ihr in dem folgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel wird nicht mehr aktualisiert. Ein aktueller Artikel zu diesem Thema gibt es hier.

Die Übersicht verdeutlicht dabei deren unterschiedliche Herangehensweisen: In einigen Ländern existieren aktuell gar keine spezifischen Programme zur Unterstützung von Livemusik-Spielstätten, andere haben sie bislang nur angekündigt.

In einigen Ländern müssen die Gelder für Maßnahmen zur Durchführung coronagerechter Veranstaltungen bzw. Projekte verwendet werden. Nur wenige Bundesländer wie z.B. Bayern bieten pauschale Hilfen, die auch für laufende Kosten eingesetzt werden dürfen.

Bemerkenswert ist, dass es in Thüringen neuerdings einen Ausfallfonds für abgesagte Veranstaltungen gibt.

Förderung für kleine und U&D-Festivals

Der Bund hat eine Milliarde Euro für Neustart Kultur für 2021 bewilligt und finanziert damit u.a. ein neues Programm zur Förderung von Kleinst-, Eintages- und "Umsonst & Draußen"-Musikfestivals "mit überregionaler Bedeutung". 

Die Abwicklung wird von der Initiative Musik – der zentralen Fördereinrichtung der Bundesregierung und der Musikbranche für die deutsche Musikwirtschaft – realisiert.

Dafür können Veranstalter einmalig eine Fördersumme beantragen, die bis zu 80 Prozent ihrer Gesamtausgaben abdeckt. Der Umfang der Fördersumme muss mindestens 7.500 Euro betragen. Antragsfrist ist der 31. Mai 2021.

Unterstützung der Programmplanung von Clubs

Außerdem wurden die Projektzeiträume für weitere Programme verlängert. Das betrifft das Programm Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland. Es richtet sich an kleinere und mittlere Spielstätten im gesamten Bundesgebiet.

Das Programm fördert vorrangig Ausgaben, die zur Programmplanung, zur inhaltlichen Neuorientierung der Spielstätte oder zur öffentlichkeitswirksamen Präsentation von Musik während der Coronakrise dienen.

Förderfähige Ausgaben sind projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, etc., Gagen für Musiker, Sach- und Personalausgaben, Mietentgelte und mehr.

Die Förderung im Detail

Gestaffelt nach Publikumskapazität konnten Clubs und Spielstätten eine Unterstützung von bis zu 150.000 Euro erhalten. Die Staffelung ist folgendermaßen:

  • Kategorie 1 – bis zu 50.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 250 unbestuhlten Plätzen
  • Kategorie 2 – bis zu 100.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 1.000 unbestuhlten Plätzen
  • Kategorie 3 – bis zu 150.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen

Antragsberechtigt waren Betreiber von Musikclubs mit einer Veranstaltungsfläche von maximal 1.000qm und bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen. Sie mussten einen “Livemusik-Konzertbetrieb” nachweisen und weitere Bedingungen erfüllen, die in den Fördergrundsätzen aufgeführt sind.

Der Projektzeitraum wurde inzwischen auf Ende 2021 verlängert. Eine Neuauflage der Förderung im Jahr 2021 ist aufgrund der Ausstattung von Neustart Kultur mit zusätzlichen Mitteln möglich.

Förderung für Veranstalter und Festivals

Der Projektzeitraum der Förderung für Veranstalter und Festivals wurde ebenfalls bis Ende 2021 verlängert. Auch dieses Programm ist Teil von Neustart Kultur und wird von der Initiative Musik federführend betreut. 

Veranstalter konnten gestaffelt nach der Anzahl der veranstalteten Konzerte und der Zahl der dafür verkauften Eintrittskarten Förderbeträge bis zu 800.000 Euro für die Durchführung pandemiegerechter Live-Veranstaltungen beantragen. Festivals konnten in Abhängigkeit ihrer Größe und ihres Umsatzes bis zu 250.000 Euro erhalten.

Eine Neuauflage der Förderung im Jahr 2021 ist aufgrund der Ausstattung von Neustart Kultur mit zusätzlichen Mitteln möglich.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg existiert ein Nothilfefonds in Höhe von 32,5 Millionen Euro für Kunst- und Kultureinrichtungen “mit überörtlicher Bedeutung”. Über ihn können Betroffene Gelder beantragen, mit deren Hilfe sie coronabedingte Mehraufwendungen finanzieren und gleichzeitig die Existenz der Einrichtungen sichern können. 

Antragsberechtigt sind Kunst- und Kultureinrichtungen in privater Trägerschaft mit Sitz in Baden-Württemberg, die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst entweder institutionell gefördert werden oder in den letzten drei Jahren eine regelmäßige Projektförderung erhalten haben.

Die Antragstellung ist seit dem 1. Januar 2021 an dieser Stelle möglich. Nach dem 31. Dezember 2021 können keine Zuwendungen aus dem Nothilfefonds mehr gewährt werden. 

Update, 16. März 2021: Außerdem stellt das Land weitere Fördermittel für das Impulsprogramm Kunst trotz Abstand zur Verfügung, um den Veranstaltungs- und Spielbetrieb am Laufen zu halten.

Unterstützt werden analoge Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen aller Sparten, die unter Berücksichtigung von Corona-Richtlinien realisiert werden können und im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 28. Februar 2022 stattfinden. 

Förderberechtigt sind Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg. Der Antragsteller muss rechtlich eigenständig sein oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes liegen. Das Fördervolumen beträgt je 10.000-50.000 Euro mit einem Eigenanteil von mindestens 20%.

Die Antragstellung ist ab sofort an dieser Stelle möglich. Der Bewerbungszeitraum endet am 18. April 2021. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bietet hierfür am 25. März 2021 von 10 bis 12 Uhr eine digitale Förderberatung über Webex an.

Bayern

Das Spielstättenprogramm in Bayern, das kleine und mittlere Spielstätten unterstützen soll, wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass nicht nur Träger von Kulturstätten, sondern auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte einen Antrag stellen können. 

Antragsberechtigt sind somit Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.

Die Unterstützungshöhe ist folgendermaßen gestaffelt:

  • 0-5 Beschäftigte: 50.000 Euro
  • 6-10 Beschäftigte: 100.000 Euro
  • über 10 Beschäftigte: 300.000 Euro

Die genaue Höhe der Hilfsgelder hängt vom tatsächlichen Liquiditätsengpass ab, dessen Berechnung anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung erfolgt.

Berlin

In Berlin gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Brandenburg

Brandenburg kündigt auf der Webseite des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur an, auch 2021 kommunale Kultureinrichtungen und gemeinnützige private Kultureinrichtungen und Projektträger finanziell bei Einnahmeausfällen unterstützen zu wollen. Die Weiterführung der Corona Kulturhilfe für 2021 sei in Planung. 

Bremen

In Bremen gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Hamburg

Hamburger Kulturbetriebe können zusätzlich zu den Soforthilfen dringend benötigte Liquiditätshilfen über den IFB-Förderkredit Kultur erhalten. Die Hilfe gilt nicht nur für Investitionen, sondern auch für Betriebsmittel und kann bis zu 300.000 Euro hoch sein. Der Förderzeitraum läuft noch bis zum 30. Juni 2021. 

Förderrichtlinien und weitere Informationen finden sich an dieser Stelle

Außerdem gibt die Behörde für Kultur und Medien auf ihrer Webseite bekannt, auch 2021 wieder kulturellen Einrichtungen im Rahmen des Hilfspaketes Kultur finanzielle Hilfe leisten zu wollen. Dafür würden bereits existierende Förderinstrumente weiterentwickelt und neue aufgelegt werden. 

Hessen

Hessen legt im Rahmen des Corona-Kulturpakets II 2021 erneut ein Programm zur Liquiditätssicherung von Theatern, Kinos und Musikspielstätten in Höhe von 10 Millionen Euro auf. Damit sollen Mindereinnahmen ausgeglichen werden, die durch eine Einschränkung von Zuschauerzahlen entstanden sind. 

Gleichzeitig will das Land den Aufbau neuer und die Erweiterung bestehender Open-Air-Spielstätten sowie neuer Pop-Up-Lösungen ebenfalls mit 10 Millionen Euro fördern. Das Programm soll beginnen, sobald die Bundeshilfen konkret bekannt sind. 

Festivalveranstalter in Hessen haben außerdem die Möglichkeit, den Ausfall ihres kulturellen Events im Jahr 2020 finanziell ausgleichen zu lassen. Die genauen Bedingungen sind in diesem PDF enthalten. Antragsformulare sind auf dieser Seite abrufbar. Anträge müssen bis 30.4.2021 gestellt werden.

Außerdem existiert in Hessen die Soforthilfe für gemeinnützige Vereine. Diese kann von Vereinen, Kulturbetrieben und Spielstätten sowie Laienensembles beantragt werden. 

Die entsprechenden Einrichtungen dürfen nicht von der öffentlichen Hand finanziert werden und müssen Mitglied der offiziellen Verbände der jeweiligen Vereinssparte sein (z. B.: Landesmusikrat). Anträge können beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unter corona-vereinshilfe@hmwk.hessen.de eingereicht werden.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Niedersachsen 

Das Land Niedersachsen bietet ein Corona-Sonderprogramm an, bei dem vornehmlich Kulturinstitutionen antragsberechtigt sind. 

Die Teilprogramme “Kulturelle Veranstaltungen” und “Kulturelle Bildung” fördern Ausgaben, “die unmittelbar durch Vertragsabschlüsse mit Soloselbstständigen oder Zusammenschlüssen von Soloselbstständigen für ihre Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen entstehen" (Förderlinien A und B). Gefördert werden bis zum 31.12.2021 geplante Veranstaltungen.

Antragsberechtigt sind Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kultur- oder Bildungsangebot. Die maximale Höhe der Fördermittel beträgt 30.000 Euro. 

Die Antragstellung erfolgt bei dem jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung. Kontakdaten und FAQs sind hier zu finden. Anträge auf Förderung können noch bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden. 

Darüber hinaus unterstützt das Land mit Förderlinie C innovative künstlerische Projekte, “die die inhaltliche künstlerische Auseinandersetzung mit aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen zum Gegenstand haben und die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen.” Dabei werden ausschließlich Neuproduktionen gefördert. 

Antragsberechtigt sind wiederum Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kulturangebot sowie Zusammenschlüsse von Kulturakteuren mit Sitz in Niedersachsen. Genauere Bedingungen für die Höhe der Fördermittel und zuständige Kontakte sind hier zu finden. 

Zu guter Letzt stellt das Land Kofinanzierungsmittel in Gesamthöhe von 10 Millionen Euro für Projekte zur Verfügung, die mit Bundesmitteln aus dem Bundesprogramm Neustart Kultur gefördert werden. 

Niedersachsen unterstützt Institutionen, die sich für Programme für Covid-19-bedingte Investitionen in Kultur­einrichtungen wie Museen, Ausstellungs­hallen, Gedenk­stätten, Veranstaltungs­orte für Konzerte, Tanz- und Theater­auf­führungen sowie sozio­­kultu­relle Zentren und Kulturhäuser im Rahmen von Neustart Kultur beworben haben, mit zusätzlichen Mitteln.  

Nordrhein-Westfalen

Durch die Fortsetzung des Kulturstärkungspaketes Kunst und Kultur stellt das Land NRW rund 460 Millionen Euro für die Kultur zur Verfügung. 

Durch den darin enthaltenen Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen sollen Kunst und Kultur im Land wieder erlebbar gemacht werden und Kulturstätten bei der Durchführung ihrer Kulturprogramme unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie geholfen werden.

Derzeit läuft noch eine Programmlinie für gemeinnützige Kultureinrichtungen, die nicht institutionell gefördert werden. Diese ist rückwirkend für 2020 wiederaufgelegt worden. Antragsfrist ist der 12. März 2021. Kontakte für Förderungen sind hier zu finden. 

Weitere Programme sollen nach und nach bekanntgegeben werden.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es im Augenblick keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten, da die Förderfrist für die Programme “Neustart” und “Lichtblicke” im Februar 2021 abgelaufen ist.

Saarland

Im Saarland gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Sachsen

Von der Coronakrise betroffene Kunst- und Kultureinrichtungen in freier Trägerschaft haben die Möglichkeit, Anträge auf Förderung durch das Programm Corona-Härtefälle Kultur bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zu stellen. 

Dadurch soll der Liquiditätsbedarf, der aus Einnahmeausfällen und/oder durch notwendige zusätzliche Ausgaben (zum Beispiel für Hygienemaßnahmen oder digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entsteht, geltend gemacht werden. Im Erfolgsfall erhalten Berechtigte einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro, bei einem höheren Liquiditätsbedarf bis zu 50.000 Euro.

Die Förderung besteht seit 2020 und wurde aufgrund der hohen Nachfrage auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2021 können fortlaufend bis zum 20. November 2021 unter diesem Link gestellt werden.

Außerdem wurde die Richtlinie insofern geändert, dass auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik antragsberechtigt sind. 

Sachsen-Anhalt 

In Sachsen-Anhalt gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Die Investitionsbank vergibt über das Programm Sachsen-Anhalt ZUKUNFT Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Thüringen

Der Freistaat Thüringen beteiligt sich an den Ausfallkosten für Events, die aufgrund von Corona abgesagt werden müssen. Hierbei werden Veranstaltungen gefördert, die zwischen dem 12. April und dem 30. Juni 2021 stattfinden sollen.

Sollten die Maßnahmen bereits vor dem 12. April gelockert werden, können auch früher geplante Termine abgedeckt werden. Veranstaltungen, deren geplante Gesamtkosten unter 20.000 Euro liegen, haben keinen Anspruch auf diese Ausfallhilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, die gewerblich Konzerte und Festivals, aber auch Messen, Kongresse, Ausstellungen und andere Events veranstalten.

Ebenso werden gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unterstützt, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig und von der Corona-Krise betroffen sind.

Die Ausfallhilfe erstattet höchstens 80% der förderfähigen Ausgaben. Dazu zählen insbesondere Ausfallentschädigungen an Vertragspartner, aber auch Ausgaben für Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.

Anträge können bis zum 30. April 2021 bei der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

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