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Befristet bis zum 15. Dezember

Neue Corona-Regeln in allen Bundesländern – das sind die Auswirkungen auf die Kultur (Update!)

Spezial/Schwerpunkt von Backstage PRO
veröffentlicht am 23.11.2021

coronakrise kulturpolitik Öffnungsperspektiven

Neue Corona-Regeln in allen Bundesländern – das sind die Auswirkungen auf die Kultur (Update!)

Einlass zu Fil Bo Riva in Leipzig, 2021. © Christian Grube

Angesichts steigender Inzidenzen haben die ersten Bundesländer neue Corona-Regeln erlassen. In diesem Artikel stellen wir die Auswirkungen und Konsequenzen der neuen Regularien für Kulturveranstalterinnen und -Veranstalter vor.

Die gemeinsamen Beschlüsse der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder ziehen neue Corona-Regeln nach sich. Bis zum 15. Dezember dürfen die Länder noch von den alten Regeln Gebrauch machen, danach gilt das neue Infektionsschutzgesetz, das (zumindest vorläufig) pauschale Verbote und Schließungen nicht mehr vorsieht.

Weitere Informationen zu den Beschlüssen von Bund und Ländern findet ihr auch in diesem Artikel.

Alle Bundesländer haben gehandelt

Inzwischen haben alle Bundesländer ihre Corona-Verordnungen aktualisiert. Der folgende Artikel fasst nur die kulturbezogenen Regeln in den Bundesländern zusammen.

Er wurde zuletzt am 6. Dezember 2021 aktualisiert.

Baden-Württemberg

Update: Baden-Württemberg hat die Corona-Regeln am 3. Dezember nochmals verschärft.

Musikclubs und Diskotheken müssen schließen, Weihnachtsmärkte und Volksfeste sind verboten. 

Bei Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt, maximal jedoch 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen. Das gilt wohlgemerkt auch für Spiele der Fußball-Bundesliga.

Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken gilt ebenso wie in der Gastronomie 2G plus.

Wichtig: Für Menschen, welche die dritte Impfung erhalten haben (Booster), entfält die Anforderung, einen Test vorzulegen. Für sie gilt weiterhin 2G.

Außerdem wird es in Stadt- und Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 500 an zwei aufeinander folgenden Tagen Ausgangsbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind geben.

Bayern

Die neue Corona-Verordnung soll im Freistaat ab dem 24. November 2021 gelten. Zusätzlich dazu hat Bayern beschlossen, für den Übergangszeitraum bis 15. Dezember 2021 vor allem in den Corona-Hotspots verschärfte Maßnahmen zu verhängen.

Allgemein gilt: Clubs, Discos sowie Bars werden geschlossen. Auch alle Jahres- und Weihnachtsmärkte sind abgesagt. Die Gastronomie bleibt unter 2G weiterhin geöffnet, was bedeutet, dass nur geimpfte und genesene Personen Zutritt haben.Seit 3. Dezember gilt 2G auch in der Außengastronomie.f Es gilt eine allgemeine Sperrstunde um 22 Uhr.

Der Besuch von Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie Messen, die nur noch unter einer Auslastung von 25 Prozent der Gesamtkapazität stattfinden dürfen, ist nur noch geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G-plus). In diesen Fällen ist ein Schnelltest ausreichend. 

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen erlegt Bayern eine regionale Hotspotregelung für Ortschaften, die den Inzidenz-Grenzwert von 1.000 überschreiten.

Für diese Regionen gilt dann: Kultur, Freizeit- und Sportveranstaltungen sind ebenso untersagt wie der Betrieb von gastronomischen Betrieben, Beherbergungsbetrieben und Sport- und Kulturstätten. Die einzige Ausnahme bilden Schulen, Kitas und der Handel. Die regionalen Beschränkungen enden mit der Unterschreitung einer Inzidenz von 1.000 an fünf aufeinander folgenden Tagen.

Berlin

Update, 3. Dezember: Voraussichtlich ab 8. Dezember sind "Tanzlustbarkeiten" verboten, aber Clubs und Diskotheken müssen nicht grundsätzlich schließen. Bei sonstigen kulturellen Veranstaltungen in Innenräumen und der Gastronomie sowie auf Weihnachtsmärkten gilt die 2G-Regel mit zusätzlicher Maskenpflicht. 

Die Regeln für Veranstaltungen werden dahingehend geändert, dass höchstens 1000 Personen im Freien und 200 Personen in Innenräumen sich versammeln dürfen. Liegt ein Hygienekonzept vor, erhöht sich die Zahl auf höchstens 5000 Personen im Freien und 2500 Personen in Innenräumen.

Brandenburg

Seit dem 24. November gilt für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen die 2G plus-Regel. In Hotspot-Regionen müssen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen.

Alle Weihnachtsmärkte in Brandenburg werden abgesagt. In der Gastronomie und kulturellen Veranstaltungsorten wie Konzert- und Opernhäusern oder Theatern gilt 2G. Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen von "künstlerischen Amateurensembles" sind ebenfalls nur noch unter 2G zulässig.

Diese neuen Regeln treten mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

Bremen

Update, 6. Dezember: Ab dem 6. Dezember müssen Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Einrichtungen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 350 schließen. Wird dieser Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten, wird die Schließung aufgehoben.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 5000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 15000 Personen zulässig. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen höchstens bis zu 50 % genutzt werden. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 350 sind Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern untersagt.

Ab dem 25. November gilt die 2G-Regel in vielen Innenräumen, bei Veranstaltungen, in Restaurants und Bars sowie in Kultureinrichtungen.

Für die Weihnachtsmärkte in Bremen und Bremerhaven gilt die 2G-Regel.

Hamburg

Update, 1. Dezember: Ab dem 4. Dezember ist in Hamburg der Besuch von Clubs, Diskotheken, sowie anderen Einrichtungen in denen getanzt wird, nur noch unter Einhaltung der 2G plus-Regel möglich.

Sonstige Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser oder Museen, sowie Veranstaltungen im Innenbereich können unter Einhaltung der 2G-Regel besucht werden.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich ist die Einführung der 2G-Regel optional. Sollten sich Veranstalter jedoch gegen 2G und für 3G entscheiden, gelten folgende Höchstzahlen:

Mit festen Sitzplätzen höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören sind nur nach dem 2G-Modell zulässig.

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

Hessen

Auch die hessische Landesregierung hat neue Maßnahmen bekanntgegeben, die ab 25. November 2021 in Kraft treten sollen.

Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geöffnet, jedoch ist ein Besuch nur unter 2G+ möglich, das heißt nur geimpfte oder genesene Personen mit gültigem Negativtest erhalten Einlass. Lediglich der Außenbereich dieser Orte kann von Geimpften und Genesenen ohne Test betreten werden.

Für Veranstaltungen des Kulturbetriebs über 25 Personen gilt in geschlossenen Räumen künftig 2G mit Abstand und Maske. Außerdem gilt bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig ein Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmern (statt bisher ab 5.000). Auch der Eintritt für Innenräume von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten und Gaststätten ist nur noch unter 2G möglich.

Bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation werden künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen durchgeführt. Für Hochschulen, Akademien und außerschulische Bildungseinrichtungen gilt weiterhin die 3G-Regel.

Mecklenburg-Vorpommern

Ab dem 25. November gilt in ganz Mecklenburg-Vorpommern die 2G plus-Regel in den Innenräumen der Gastronomie, für Indoor-Veranstaltungen, Theater und viele andere Einrichtungen. In Clubs und Diskotheken darf zusätzlich nicht getanzt werden. Für Veranstaltungen hat das Land eine allgemeine Begrenzung von 50 Prozent der regulären Kapazität festlegt. Auf Weihnachtsmärkten gilt die 2G-Regel.

Wenn ein Landkreis eine höhere Warnstufe erreicht, können dort noch stärkere Einschränkungen zur Geltung kommen, insbesondere eine 2G plus-Regel für weite Teile des öffentlichen Lebens.

Niedersachsen

Update, 1. Dezember: Ab dem 1. Dezember gilt in Clubs und Diskotheken im Innenbereich 2G plus und eine Maskenpflicht. Im Außenbereich gilt die 2G-Regel. 2G-plus gilt auch in Theatern, Kinos, sonstige Kultureinrichtungen und die Innengastronomie. Im Außenbereich gilt hier jeweils 2G.

In vielen Innenräumen, so auch in Clubs und Diskotheken herrscht Maskenpflicht, wobei nur FFP2-Masken erlaubt sind. Gleiches gilt für Weihnachtsmärkte im Innen- und Außenbereich.

Für den Besuch von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmern gilt 2G plus im Innenbereich und 2G im Außenbereich. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen zusätzlich FFP2-Masken auch am Sitzplatz getragen werden. 

Wichtig: Für Menschen, welche die dritte Impfung erhalten haben (Booster), entfält die Anforderung, einen Test vorzulegen. Für sie gilt weiterhin 2G.

Die niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen tritt mit Ablauf des 22. Dezembers außer Kraft.

Nordrhein-Westfalen

Update, 3. Dezember: Sport-, Kultur- und andere Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Ab 1.000 Zuschauern darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden.  Alternativ kann der Veranstalter 50 Prozent der Gesamtkapazität nutzen, maximal aber 5.000 Zuschauer in Innenräumen oder 15.000 Zuschauern im Freien. Für diese Veranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Regel sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Clubs und Diskotheken "werden als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko" landesweit geschlossen. Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G erlaubt.

Konzerte, Theater und sonstige kulturelle Veranstaltungen können unter EInhaltung der 2G-Regel besucht werden. Auch in der Gastronomie gilt die 2G-Regel. 

Die neue Coronaschutzverordnung von NRW tritt mit Ablauf des 21. Dezembers außer Kraft.

Rheinland-Pfalz

Ab 24. November 2021 geht Rheinland-Pfalz in einen “Lockdown für Ungeimpfte” über. Eine Schließung der kulturellen Institutionen ist nicht vorgesehen, jedoch gilt dann in Innenräumen jeglicher Arten von Veranstaltungen, in Hotels, Gaststätten und beim Sport grundsätzlich nur noch die 2G-Regelung. 

Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren, die weiterhin mit Vorlage eines gültigen Testnachweis Eintritt zu bestimmten Aktivitäten erhalten.

Update, 3. Dezember: An Orten, an denen keine Maske getragen werden kann, wie in der Innengastronomie, beim Indoor-Sport oder in Hotels gilt ab 4. Dezember 2G plus. Für Veranstaltungen im Freien (wie Weihnachtsmärkte) gilt zudem grundsätzlich 2G.

Wichtig: Für Menschen, welche die dritte Impfung erhalten haben (Booster), entfält die Anforderung, einen Test vorzulegen. Für sie gilt weiterhin 2G.

Saarland

Update, 1. Dezember: Ab dem 2. Dezember gelten folgende Verschärfungen: Clubs und Diskotheken müssen schließen. Der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern, Kinos, anderen kulturellen Einrichtungen sowie der Besuch von privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich ist nur unter Einhaltung der 2G plus-Regel möglich.

2G plus gilt auch bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie bei künstlerischem Unterricht. Für den Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder gastronomischen Betrieben im Außenbereich gilt die 2G-Regel.

Sachsen

Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Diskotheken, Clubs und Bars sind grundsätzlich geschlossen. Auch Veranstaltungen und Großveranstaltungen sowie Feste und Messen sind pauschal untersagt. Dies gilt auch für Musik- oder Schauspiel-Proben von Laien und Amateuren.

Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sind ebenfalls geschlossen. Bestimmte Ausnahmen (z.B. für Personen vor einer ausschlaggebenden Prüfung, sowie Wettbewerbsteilnehmer) sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

In Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 1000 gilt eine zeitlich beschränkte Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages. Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen zulässig. 

Die Sächsische Corona-Notfall Verordnung trat am 22. November 2021 in Kraft und ist bis zum 12. Dezember 2021 befristet.

Sachsen-Anhalt

Ab dem 24. November gilt die 2G-Regel bei Veranstaltungen in Innenräumen ab 50 Personen, in der Innengastronomie, Volksfeste in geschlossenen Räumen sowie im Kulturbetrieb.

Der Zugang zu Diskotheken und Clubs erfolgt per 2G plus-Regel. Auch für Chöre gilt eine verpflichtende 2G plus-Regelung.

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen gilt die 3G-Zugangsregelung.

Diese neuen Regel treten mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.

Schleswig-Holstein

Ab dem 22. November 2021 ist für im Innenbereich stattfindende Freizeitveranstaltungen und die Gastronomie allgemein nur noch 2G gültig, das heißt der Zugang wird nur geimpften und genesenen Personen gewährt. Gleiches gilt für den Besuch einer Diskothek, eines außerschulischen Bildungsangebots sowie für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten.

Berufliche Veranstaltungen dürfen jedoch unter 3G (geimpft, genesen, getestet) besucht werden. Auch Kindern und Jugendlichen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, wird der Eintritt mit dem Nachweis eines gültigen Tests gestattet.

Die Verordnung soll voraussichtlich bis 15. Dezember 2021 gelten.

Thüringen

Thüringen befindet sich seit dem 24. November in einem Teil-Lockdown. Diskotheken, Clubs und Bars sind geschlossen, Weihnachtsmärkte und Volksfeste sind ebenso verboten wie Messen und Kongresse. In der Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 22 Uhr.> Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt bis zu 50 Teilnehmern die 2G-Regel, ab 50 Teilnehmern greift die 2G plus-Regel. An solchen Veranstaltungen dürfen maximal 500 Personen teilnehmen, zudem dürfen nicht mehr als 50% der Kapazität ausgenutzt werden.> Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen bei bis zu maximal 1000 Teilnehmern im Einklang mit der 2G-Regel und einer Kapazitätsbegrenzung von maximal 75% stattfinden.
Musikalische Proben dürfen nur unter Einhaltung der 2G plus-Regel stattfinden. Die neuen Regeln werden bis zum 21. Dezember gelten.

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