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Musiker, Clubs und Diskos funken auf allen Kanälen

Der rechtliche Rahmen bei Livestreams von Konzerten und DJ-Sets: Rundfunklizenz, GEMA und mehr

Spezial/Schwerpunkt von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 17.07.2020

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Der rechtliche Rahmen bei Livestreams von Konzerten und DJ-Sets: Rundfunklizenz, GEMA und mehr

DJ-Livestreaming-Set. © Heshan Perera / Unsplash

Was musst du beim Livestreaming von Musik beachten? Wie steht es um die Punkte Rundfunklizenz, GEMA, GVL, wie um Rechte von Verlagen und Tonträgerherstellern? Rechtsanwalt Ralf Kitzberger klärt auf.

Die Ausgangsbeschränkungen und Veranstaltungsverbote haben dazu geführt, dass insbesondere Betreiber von Clubs, aber auch Bands, Solokünstler und DJs selbst, ihre Musik live streamen.

Was sich auf den ersten Blick als gutes Marketingtool darstellt, ist allerdings mit zahlreichen rechtlichen Fragen verknüpft. Wir klären hier die wichtigsten Punkte, damit das kulturelle Leben auch weiterhin durch deine Live-Streams bereichert wird!

Rundfunkrecht

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Rundfunklizenz notwendig ist. Diese wäre über die entsprechenden Landesmedienanstalten einzuholen.

Nicht jeder Live-Stream ist erlaubnispflichtig. Keiner Zulassung bedürfen:

  • Eine Ausstrahlung an einen Adressatenkreis von weniger als 500 zeitgleichen Zuschauern
  • Die Ausstrahlung an einen abgeschlossenen Nutzerkreis
  • Die einmalige (oder sehr sporadische) Übertragungen

Dies gilt auch dann, wenn die Ausstrahlung keine journalistisch-redaktionellen Elemente aufweist, wie etwa Moderationen oder Interviews. Wenn das Angebot aber doch "rundfunknah" gestaltet sein sollte – also mehr als 500 Adressaten hat und Anmoderationen und Interviews enthält – ist das Angebot bei der für die jeweiligen Bundesländer zuständige Landesmedienanstalt anzuzeigen.

Die Kontaktdaten sind über www.die-medienanstalten.de abrufbar. Die Landesmedienanstalten hatten dieses vereinfachte Verfahren zunächst bis zum 19.04.2020 ermöglicht. Inzwischen wurde dieses vereinfachte Anzeigeverfahren bis zum 31.08.2020 verlängert.

GEMA

Um zu klären, was hinsichtlich der GEMA zu berücksichtigen ist, ist es notwendig, sich urheberrechtlich mit dem Phänomen des Streamings auseinander zu setzten:

  • Mit Streaming wird das gleichzeitige Empfangen und Wiedergeben von Audio- und/oder Videodaten aus einem Rechnernetz bezeichnet.
  • Unterschieden werden das sogenannte Live-Streaming und On-Demand-Streaming.
    • Beim Live-Streaming erfolgt eine Bereitstellung des Angebots in Echtzeit, d.h. parallel zu der laufenden Veranstaltung.
    • Das On-Demand-Streaming kann zu jeder beliebigen Zeit nach Abschluss der Aufzeichnung geschehen.

Da beim reinen Live-Streaming eine körperliche Fixierung der Bild-Ton-Verbindung gerade nicht (notwendig) stattfindet, liegt keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor. Damit reicht für das Live-Streaming schon der Erwerb von Ausführungs- und Senderechten bei der GEMA aus.

Die GEMA hat sich zu den sogenannten Live-Streams bereits auf ihrer Website geäußert (Informationen zu Streaming-Konzerten). Drei Fälle lassen sich zusammenfassen:

  • Wenn anstelle einer ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung nunmehr als Stream durchgeführt wird, ist dies vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Live-Streams ist dann nicht notwendig.
  • Für die Nutzung auf Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook oder Twitch ist das Livestreaming in den Lizenzverträgen unter den jeweiligen Plattformen inkludiert. Insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgt, ebenfalls nicht notwendig.
  • Sollte hingegen GEMA-Repertoire über eine eigene Website gestreamt werden, ist über den Lizenzshop der GEMA eine Lizenzierung vorzunehmen.

Leistungsschutzrechte der Plattfirmen und ausübenden Künstler

Hinsichtlich der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Plattenfirmen gilt grundsätzlich das bereits oben zur GEMA gesagte.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller durch die Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommen werden können. Die GVL hatte hierzu – anders als bisher die GEMA – noch keine konkreten Angaben gemacht. Ob über den Berechtigungsvertrag mit der GVL insoweit die Rechte tatsächlich von der GVL wahrgenommen werden oder doch von den Labels bzw. Künstlern, scheint noch offen zu sein.

Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass Plattenlabels versuchen werden solche Streams zu untersagen. Der Livestream könnte zum Beispiel durch die von Plattenfirmen eingesetzten automatischen Systeme unterbrochen werden.

Recht am eigenen Bild und sonstige Rechte

Sollten sich in den Aufnahmen, die live gestreamt werden, auch Personen zeigen, sind die Grundsätze des Rechts am eigenen Bild nach dem KUrhG zu berücksichtigen. Dies bedeutet im Wesentlichen: Wenn Personen zu erkennen sind, wird hierfür die Einwilligung benötigt.

Bei Kindern ist grundsätzlich auch die Einwilligung der Eltern einzuholen. Für Kinder die älter als 12 Jahre sind, sollte sowohl von den Eltern als auch von den Kindern die Einwilligung eingeholt werden.

Stream on!

Im Wesentlichen zeigt sich zusammenfassend also, dass Livestreams eine gute Möglichkeit darstellen, auch während Ausgangsbeschränkungen als Club oder Kulturschaffender präsent zu bleiben. Allerdings bewegen sich Musiker nicht in einem rechtsfreien Raum und sollten die oben genannten Regelungen berücksichtigen.

Unternehmen

Schickhardt Rechtsanwälte

Sport- und Entertainmentrecht

Anwaltskanzlei in 71638 Ludwigsburg

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