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Meldeverfahren und Pflichten

Die Künstlersozialkasse für Musiker: Check-Up zur Mitgliedschaft und Anmeldung bei der KSK

Tipps für Musiker und Bands von Marcus Remmele
veröffentlicht am 26.06.2017

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Die Künstlersozialkasse für Musiker: Check-Up zur Mitgliedschaft und Anmeldung bei der KSK

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven. © Quelle: KSK Pressematerial

Kreative leben von ihren Ideen. Für deren soziale Absicherung soll u.a. die Künstlersozialversicherung sorgen. So könnte man die Idee zur Einrichtung der Künstlersozialkasse umschreiben. Wir geben euch einige Infos zur Mitgliedschaft bei der KSK an die Hand.

Das System der KSK (Basisinfos auch hier) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozusagen zu besonderen Konditionen eine Absicherung an, was die Versorgung im Alter und die Risiken im Krankheits- und Pflegefall angeht.

In der Annahme, dass selbständig tätige Künstler und Publizisten oft zu wenig Einnahmen haben, um ausreichend für die soziale Absicherung zu sorgen, haben die Mitglieder der KSK (www.kuenstlersozialkasse.de), ähnlich wie Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen und im Gegensatz zu Selbständigen anderer Berufsgruppen, lediglich die Hälfte der Beiträge zu entrichten, da die andere Hälfte mit einem Zuschuss des Bundes und mit Sozialabgaben von solchen Unternehmen finanziert wird, die die Leistungen und Werke von selbständigen Künstlern und Publizisten verwerten.

Rund um die Mitgliedschaft bei der KSK und den sich dabei ergebenden Pflichten können sich eine Reihe von Fragen stellen. Nachfolgend dazu ein paar Checkpunkte für einen Einstieg.

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven, © Quelle: KSK Pressematerial

Wer wird Mitglied bei der KSK?

Über die KSK werden selbständige Künstler und Publizisten versichert. Ein wichtiger Punkt ist, dass es sich dabei um eine "Versicherungspflicht" handelt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, man kann sich eine Mitgliedschaft nicht "auswählen", sondern wird dann per Gesetz dazu verpflichtet, sich über die KSK zu versichern.

Die KSK ist auch nicht "die Versicherung" selbst, sondern für die Durchführung und Organisation zuständig – also zum Beispiel für die Bearbeitung der Anmeldungen und für die Einziehung von Beiträgen. Die Leistungen selbst, wie die Zahlung einer Altersrente oder die Übernahme von Arztkosten im Krankheitsfall, tragen wie sonst auch die jeweiligen Versicherungsgesellschaften.

Wer künstlerisch und publizistisch tätig ist und damit Mitglied bei der KSK wird, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Die KSK und im Streitfall auch die Gerichte entscheiden jeden einzelnen Fall nach den jeweiligen Umständen.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt:

  • Dabei gibt es "klassische" Fälle wie Komponisten, Musiker, Regisseure oder andere.
  • Daneben gibt es Tätigkeiten, bei denen zum Beispiel auch eine technische oder handwerkliche Komponente eine Rolle spielen und daher nicht immer eindeutig dem künstlerischen Bereich zugerechnet werden können, so etwa kunsthandwerkliche Berufe wie beispielsweise Musikinstrumentenbauer. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass auch Gerichte uneinheitliche Entscheidungen treffen.
  • Wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen.

Umso mehr Zweifel über diese Fragen im Einzelfall bestehen können, umso mehr empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise bei der Anmeldung vorzulegen. Das können beispielsweise Kopien von Booklets und Werbematerial sein und generell sämtliche Nachweise, die eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit belegen können.

Weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind, dass eine selbständige Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis vorliegt und mit dieser Tätigkeit Einnahmen erzielt werden sollen:

  • Die Mitglieder bei der KSK sind auf eigene Rechnung tätig und tragen dabei das wirtschaftliche Risiko und unterliegen nicht den Weisungen eines Arbeitgebers.
  • Die Mitgliedschaft tritt nicht ein oder kann wieder entfallen, wenn in einem Jahr nicht mehr als 3900,- € Arbeitseinkommen erzielt werden.
  • Berufsanfänger werden aber in den ersten drei Jahren in jedem Fall versichert.
  • Wer selbst im Zusammenhang mit seiner künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird ebenso nicht über die KSK versichert.
Das KSVG (Künstler-Sozial-Versicherungs-Gesetz)

Das KSVG (Künstler-Sozial-Versicherungs-Gesetz), © Quelle: KSK Pressematerial

Wie läuft das Meldeverfahren?

Die Anmeldung ist online auf der Webseite der KSK möglich. Neben der Angabe von persönlichen Daten müssen die Anmeldeunterlagen angefordert werden, die dann ausgefüllt mit den entsprechenden Nachweisen an die KSK geschickt werden.

Wenn die KSK anschließend die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft feststellt, beginnt die Versicherung ab dem Tag der Anmeldung. Wenn die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird, verschiebt sich der Versicherungsschutz auch entsprechend.

Welche Meldepflichten gibt es?

Wenn das Meldeverfahren abgeschlossen ist, können sich im jeweiligen Einzelfall Melde- und Mitwirkungspflichten, aber auch eigene Überlegungen ergeben, zu denen rechtzeitig Entscheidungen getroffen werden sollten.

  • Die Mitglieder haben jedes Jahr zum 01.12. die Höhe ihrer voraussichtlichen Einkommen zu melden. Daraus ermittelt die KSK die Höhe der Beiträge, die dann ab dem folgenden Kalenderjahr monatlich zu entrichten sind.
  • Da es sich wie erwähnt bei der Mitgliedschaft in der KSK um eine Versicherungspflicht handelt, folgt auch, dass die Beiträge geleistet werden müssen und Säumniszuschläge fällig werden können und sogar der Versicherungsschutz entfallen kann, wenn das nicht rechtzeitig erfolgt.
  • Deshalb sollte das zu erwartende Einkommen möglichst genau eingeschätzt werden. Anträge für Änderungen können nur für die Zukunft gestellt werden.
  • Zuviel bezahlte Beiträge werden mit nachfolgenden Jahren nicht verrechnet. Die KSK kann auch das zukünftige Einkommen schätzen, wenn erforderliche Angaben nicht oder nicht rechtzeitig gemacht werden.

Was ist noch zu beachten?

Wenn jemand neben seiner selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch eine weitere in Anstellung oder auch selbständig ausübt, kann es sein, dass er nicht über die KSK versichert wird, beispielsweise wenn Einnahmen aus der anderen Tätigkeit so hoch sind, dass eine soziale Absicherung über die KSK in diesen Fällen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht notwendig ist.

Fragen zu diesen Punkten und den anfallenden Beiträgen sollten im Einzelfall frühzeitig geklärt werden, um dann gegebenenfalls rechtzeitig notwendige Schritte einleiten zu können.

Hast du bereits Erfahrung mit der Künstlersozialkasse gemacht oder Fragen? Dann ergänze uns in den Kommentaren!

Unternehmen

Marcus Remmele Rechtsanwalt

Marken-, Design- und Urheberrecht

Rechtsanwalt in 70174 Stuttgart

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