KSK passt sich an
Abgabesatz für die Künstlersozialkasse wird 2023 erhöht
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Das KSVG (Künstler-Sozial-Versicherungs-Gesetz). © Quelle: KSK Pressematerial
Trotz der Coronakrise ist der Abgabesatz, den Unternehmen, die Leistungen und Werke von selbstständigen Künstler/innen und Publizist/innen verwerten, an die Künstlersozialkasse zahlen müssen, seit 2018 unverändert bei 4,2 Prozent geblieben – auch durch die Aufwendung zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von 117 Millionen Euro in den Jahren 2021 und 2022.
Durch die großen wirtschaftlichen Schäden, die die Corona-Pandemie in der Kunst- und Kulturwissenschaft hinterlassen hat, hätte der Abgabesatz der KSK für 2023 eigentlich bereits auf 5,9 Prozent steigen müssen. Durch weitere Stabilisierungszuschüsse von Seiten des Bundes in Höhe von 58,9 Millionen Euro kann der der Anstieg des Abgabesatzes 2023 nun jedoch auf fünf Prozent begrenzt werden.
Zu den Gründen für den steigenden Abgabesatz gehört neben den Folgen der Corona-Pandemie, insbesondere dem Wegbrechen von Abgabepflichtigen durch pandemiebedingte Geschäftsrückgänge, auch die steigende Zahl der Bezugsberechtigten von Rentenzahlungen.
Zur KSK
Wie auch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler/innen und Publizist/innen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge tragen.
Die andere Beitragshälfte setzt zusammen aus einem Bundeszuschuss (20 Prozent) und der Künstlersozialabgabe der deutschen Kultur- und Medieneinrichtungen (30 Prozent) zusammen. Dadurch wird die Verwertung von künstlerischer und publizistischer Leistung finanziert.
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Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
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