×

Mit zahlreichen Änderungen

Diese Regeln gelten im März für Veranstaltungen, Clubs und Diskotheken in den Bundesländern (Update!)

Spezial/Schwerpunkt von Backstage PRO
veröffentlicht am 18.03.2022

coronakrise kulturpolitik Öffnungsperspektiven

Diese Regeln gelten im März für Veranstaltungen, Clubs und Diskotheken in den Bundesländern (Update!)

Einlasskontrolle bei einem Konzert in Leipzig im Jahr 2021. © Christian Grube

Ab 20. März sollen alle tiefgreifenden Corona-Regeln entfallen. Bis dahin gelten in den 16 Bundesländern wieder sehr unterschiedliche Regeln für Veranstaltungen sowie den Betrieb von Musikclubs und Diskotheken. Update: Viele Länder haben die Corona-Maßnahmen bis Ende März oder Anfang April verlängert.

Die meisten Bundesländer folgen bei Regeln für die maximale Besucherzahl den Vereinbarungen der Bund-Länder-Konferenz vom 16. Februar 2022, d.h. in Innenräumen 60% der Kapazität, maximal 6.000 Besucher, im Freien 75% der Kapazität, maximal 25.000 Besucher. Hamburg hat allerdings an seinen strengeren Regeln festgehalten, während Sachsen Veranstaltern die Auswahl aus zwei Modellen erlaubt.

In allen Bundesländern dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen, allerdings unter teilweise unterschiedlichen Modellen, was Zugangsregeln angeht. In manchen Ländern genügt 2G, die meisten Länder setzen aber auf 2G-Plus, was in NRW und Schleswig-Holstein bedeutet, dass auch Geboosterte und Genese einen aktuellen Test benötigen.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Maskenpflicht in Clubs und Diskos aufgehoben hat, gilt aktuell in keinem Bundesland eine Maskenpflicht in Clubs und Diskos (siehe dazu unten den Abschnitt zu Niedersachsen).

Übergangsfrist vom 20. März bis 2. April

Ab dem 20. März sollen die meisten Coronaregeln wegfallen. Die Länder können aber durch Beschluss des jeweiligen Landesparlaments die “konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" erklären und dann in einer Stadt oder einem Landkreis  Zugangsbeschränkungen wie 3G oder 2G erlassen. 

Der Unterschied zur aktuellen Situation besteht darin, dass die Landesregierungen bislang durch Ermächtigung des Bundesgesetzgebers handeln konnten, ab dem 20. März müssen die Landesparlamente selbst tätig werden.

Im Folgenden findet Ihr die bis einschließlich 19. März bzw. 2. April gültigen Regeln der Bundesländer.

Update, 15. März 2022: Der aktuelle Gesetzentwurf der Ampel-Koalition zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass die Länder während einer bis 2. April 2022 befristeten Übergangsfrist das Recht haben sollen, gewisse Coronamaßnahmen zu verlängern. Dazu zählen Maskenpflicht und 2G/3G-Regeln.

Eine ganze Reihe von Ländern hat bereits angekündigt, von dieser Übergangsfrist Gebauch machen zu wollen. Sie wollen Corona-Maßnahmen wie Maskenpflicht und 2G/3G aufrechterhalten oder eine Übergangsverordnung erlassen, deren genauer Inhalt noch nicht feststeht. 

Abstandsgebote und Kapazitätsbeschränkungen werden aber voraussichtlich ab 20. März nicht mehr zulässig sein, sofern der Bundesgesetzgeber seine Pläne nicht noch ändert. 

Update, 18. März: Der Bundestag hat die oben angesprochenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das bedeutet, dass mit dem Ende der Übergangsphase am 2. April fast alle Corona-Maßnahmen mit Ausnahme der Masken- und Testpflicht an gewissen Orten wie Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen aufgehoben werden. Maskenpflicht im ÖPNV kann nach wie vor angeordnet werden.

Für Konzerte und andere Veranstaltungen bedeutet das, dass Kapazitätsbeschränkungen ab 20. März entfallen. Ab spätestens 2. April (je nach den Regeln in dem jeweiligen Bundesland) entfallen zudem Zugangsregeln wie 2G-Plus, 2G oder 3G sowie die Maskenpflicht in Theatern, Opernhäusern, Konzerthallen, Clubs und Diskotheken und anderen Kulturinstitutionen.

Eine Möglichkeit zur Intervention bleibt: Die Länderparlamente können Hotspots definieren und in diesen Maßnahmen wie Maskenpflicht oder Zugangsbeschränkungen anordnen und zwar dann, wenn in einem Gebiet (das auch ein ganzes Land umfassen kann) die Überlastung des Gesundheitssystems droht oder eine neue Virusvariante auftritt. 

Baden-Württemberg

Aktuell gilt in Baden-Württemberg ein Stufensystem bestehend aus Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Die Basisstufe gilt bei einer Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 mit COVID-19 Patient/innen belegten Intensivbetten. Die Warnstufe ist ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 belegten Intensivbetten erreicht. Ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 belegten Intensivbetten tritt die Alarmstufe in Kraft.

Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Theater oder Stadtfeste sind in der Basisstufe ohne Zugangsbeschränkungen möglich. Für Clubs und Diskotheken gibt es in der Basisstufe neben der 3G-Regelung keine weiteren Zugangsbeschränkungen. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G-Plus und eine Maskenpflicht abseits der Tanzfläche.

Bei sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen In der Warnstufe gilt 3G, zudem ist eine maximale Auslastung von 60 % erlaubt, maximal jedoch 6.000 Besucher/innen. Für Veranstaltungen im Freien gilt 3G bei einer maximalen Auslastung von 75 % und einer Personengrenze von 25.000 Besucher/innen. 

In der Alarmstufe erlaubt das Land eine maximale Auslastung von 50 % sowie maximal 2.000 Besucher/innen in geschlossenen Räumen und 5000 Besucher/innen im Freien. Zusätzlich gilt 2G.

Update, 17. März: Baden-Württemberg hält an der Maskenpflicht im Innenbereich fest. Des Weiteren wird die 2G-Plus-Regelung in Clubs und Diskotheken, sowie die 3G-Regelung für Veranstaltungen bis 2. April verlängert. Wegfallen wird jedoch die Personenobergrenze bei Veranstaltungen.

Bayern

Die seit 4. März 2022 geltende bayerische Corona-Verordnung erlaubt Clubs und Diskotheken, wieder zu öffnen. Es gibt keine Maskenpflicht, dafür gilt die 2G-Plus-Regelung sowie die Umsetzung von Infektionsschutzkonzepten.

Veranstaltungen dürfen in kapazitätsbeschränkten Spielstätten nur im Rahmen einer Auslastung von 75% der Gesamtkapazität stattfinden. Bei öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden greift die 2G-Regel. Außerdem gilt bei Veranstaltungen in diesem Rahmen sowohl in Innenräumen als auch im Freien die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, die lediglich am Tisch sitzend abgenommen werden darf. 

Ab 100 Teilnehmenden müssen sowohl öffentliche als auch private Veranstaltungen ein Infektionsschutzkonzept vorweisen können. Öffentliche Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmenden sind zudem dazu verpflichtet, dieses dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) vorzulegen. Volksfeste sowie Jahrmärkte sind weiterhin untersagt.

Update, 17. März: Das bayerische Kabinett hat beschlossen, die aktuellen Corona-Regeln bis zum 2. April 2022 zu verlängern. Es entfallen alle Kontaktbeschränkungen, die Kapazitätsbegrenzungen für Veranstaltungen, das Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten sowie das Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie.

Berlin

Der aktuell in Berlin gültigen Corona-Verordnung nach gilt bei öffentlichen Veranstaltungen generell die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske. Das Erstellen eines Schutz- und Hygienekonzeptes ist bei allen öffentlichen Veranstaltungen mit über 20 Teilnehmenden verpflichtend.

Eine Ausnahme bezüglich der Maskenpflicht bilden Tanzveranstaltungen in Clubs und Diskotheken, die nach der neuen Verordnung wieder gestattet sind und in denen anstelle von Maskenpflicht und Abstandsgebot das 2G-Plus-Modell für Sicherheit sorgen soll. Je nach Anzahl der Teilnehmenden haben Veranstalter/innen zudem verschiedene Auflagen zur Lüftung sowie Auslastung ihrer Räumlichkeiten zu beachten. 

Bei allen weiteren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen kommt bei einer Personenmenge von bis zu 2.000 Teilnehmenden das 3G-Modell zum Einsatz. Bei größeren Veranstaltungen gilt die 2G-Plus-Regelung und es müssen zusätzliche Auflagen zur Auslastung der Veranstaltungsorte beachtet werden.

Bei Veranstaltungen im Freien müssen Besucher/innen ab einer Anzahl von mindestens 200 Teilnehmenden einen 3G-Nachweis, bei über 2000 Teilnehmenden einen 2G-Plus-Nachweis vorweisen können. Insgesamt dürfen maximal 25.000 Personen an öffentlichen Veranstaltungen im Außenbereich teilnehmen.

Update, 23. März: Berlin behält die bisher geltenden Corona-Regeln und Maßnahmen bis zum 31. März bei. In Clubs und Diskotheken sowie für Großveranstaltungen gilt weiter 2G-Plus. 

Brandenburg

Ab dem 4. März gilt in Brandenburg für Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos die  3G-Regel in Verbindung mit einer FFP2-Maskenpflicht. Die Tragepflicht der Maske entfällt beim Verzehr von Speisen oder Getränken an einem festen Platz.

Clubs und Diskotheken dürfen ab sofort unter 2G-Plus-Bedingungen wieder öffnen. Das bedeutet, dass Geimpfte und Genese nur Zutritt mit einem aktuellen Test oder einer Booster-Impfung haben.

Für Großveranstaltungen gilt eine Personenobergrenze von 1.000 Personen. In geschlossenen Räumen dürfen zuzüglich 60 % der regulären Besucherkapazität der Einrichtung genutzt werden, im Freien 75 %. Weiterhin gilt für Besucher/innen von Großveranstaltungen die 2G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht. 

Update, 23. März: Brandenburg nutzt die Übergangsphase und verlängert die meisten Corona-Maßnahmen bis zum 2. April. Für Clubbesuche und Veranstaltungen bleibt erstmal alles unverändert.

Bremen

In Bremen gelten mehrere Warnstufen. In Warnstufe 0 liegt die Hospitalisierungsinzidenz bei 0 bis 1,5, in Warnstufe 1 bei 1,5 bis 3, in Warnstufe 2 bei 3 bis 6, in Warnstufe 3 bei 6 bis 9 und in der letzten Warnstufe (Warnstufe 4) bei einer Hospitalisierungsinzidenz ab 9 pro 100.000 Einwohner.

Bei dem Besuch von Clubs, Discotheken oder Festhallen gilt das 2G-Plus-Zugangsmodell. Ausgenommen von der Regel sind geimpfte Personen mit einer erhaltenen Booster-Impfung, genesene Personen, deren Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt und Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Großveranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 6.000 Personen und im Freien mit bis zu 25.000 Personen unter 2G erlaubt.

Update, 17. März: Der Bremer Senat hat die aktuell geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 2. April verlängert.

Hamburg

Seit dem 4. März 2022 gilt in Hamburg eine generelle FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, in denen kein 2G-Plus mehr gilt. Orte mit 2G-Plus sind von einer Maskenpflicht befreit. In Clubs und Discotheken darf daher wieder ohne Maske unter 2G-Plus-Bedingungen getanzt werden. 

Bei Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Musikclubs dürfen bis zu 2.000 Personen anwesend sein, egal ob drinnen oder draußen. In Ausnahmefällen können durch Sondergenehmigung mehr Zuschauer/innen zugelassen werden. Sobald bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein gastronomisches Angebot angeboten wird, gilt zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Zugangsmodell.

Update, 17. März: Der Senat hat beschlossen, noch bis zum 2. April an den momentan geltenden Corona-Regeln festzuhalten.

Hessen

In Hessen dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur mit maximal 6.000 Besucher/innen und unter Auslastung von höchstens 60% der Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes stattfinden. Im Freien ist die Zahl der Teilnehmenden auf 25.000 bei einer Auslastung von höchstens 75% begrenzt.

Bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Besucher/innen gilt die 3G-Regel, bei mehr Anwesenden die 2G-Plus-Regel. In Innenräumen gilt generell die Pflicht zum Tragen einer Maske, im Freien hingegen lediglich ab einer Größe von 500 Teilnehmenden. Auch Clubs und Diskotheken können unter Berücksichtigung der 2G-Plus-Regel wieder Gäste willkommen heißen. Dort gilt keine Maskenpflicht, aber die Kapazitätsbeschränkungen auf 60% drinnen bzw. 75% draußen.

Update, 17. März: Ein Teil der aktuell geltenden Corona-Maßnahmen werden in Hessen noch bis zum 2. April beibehalten. Zu diesen zählen unter anderem die 3G/2G oder 2G-Plus-Regeln Orten sowie Maskenpflicht, Abstands- und Hygienekonzepte. Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen jedoch.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind nach der aktuellen Corona-Verordnung Veranstaltungen in der Größe von maximal 6.000 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen bzw. 25.000 im Freien erlaubt. Dabei darf eine Auslastung der Kapazität des jeweiligen Veranstaltungsortes von mehr als 60% in Innenräumen und 75% im Freien nicht überschritten werden. 

Bei Großveranstaltungen greift die 2G-Plus-Regelung, ansonsten gilt 3G. Auch die Clubs und Diskotheken dürfen wieder öffnen, hier gilt jedoch vorerst die 2G-Plus-Regelung ohne Maskenpflicht. 

Update, 17. März: Das Bundesland hat sich dazu entschieden, die 3G-Regelung und die Maskenpflicht in vielen Bereichen bis zum 2. April beizubehalten. Auch die Maskenpflicht für Zuschauer von Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich bleibt bestehen.

Niedersachsen

Seit dem 4. März gilt in Niedersachsen in Clubs und Diskotheken eine 2G-Plus-Regelung im Innen- und Außenbereich. Diese Regel gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren. Beim Tanzen, im Innenbereich und im Freien ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.

Update, 14. März 2022: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Maskenpflicht in Clubs und Diskotheken in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt. Obwohl die Entscheidung nur vorläufig ist und das Hauptsacheverfahren weiterläuft, ist aktuell nicht davon auszugehen, dass die Maskenpflicht in Clubs und Diskos in Niedersachsen wieder eingeführt wird.

Bei Kulturveranstaltungen wird auf eine 3G-Regelung mit FFP2-Maskenpflicht zurückgegriffen. Die Maske muss bis zum Sitzplatz getragen werden. Abstandsregeln sind aber keine einzuhalten.

Bei Großveranstaltungen (2.000 bis 25.000 Personen) greift im Innenbereich und im Freien die 2G-Regelung und eine FFP2-Maskenpflicht bis zum festen Sitzplatz. Die Personenkapazität drinnen liegt bei 60 % (maximal 6.000 Besucher/innen) und draußen bei 75 % (maximal 25.000 Besucher/innen).

Update, 17. März: Niedersachsen plant, die meisten Corona-Regeln noch bis zum 2. April beizubehalten. Damit hält das Bundesland an der 3G-Regel, Masken-, Abstands- und Testpflicht fest. Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen.

Nordrhein-Westfalen 

In Nordrhein-Westfalen gilt bei Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Teilnehmende) im Innenraum eine Maskenpflicht und eine 2G-Plus-Regelung. Zulässig sind dabei maximal 6.000 Besucher/innen bei einer maximalen Auslastung von 60 %. Im Freien sind maximal 25.000 Personen bei einer maximalen Auslastung von 75 % zulässig,  

Wichtig: Die zuständige Behörde kann laut Ministerium Ausnahmen von diesen Obergrenzen festlegen. Das funktioniere jedoch nur, wenn durch entsprechende Konzepte gewisse Abläufe infektiologisch vertretbar gestaltet werden können.

Der Besuch von Clubs und Diskotheken ist nur unter 2G-Plus-Bedingungen möglich. Auch Geboosterte und frisch Genesene benötigen einen negativen Test beim Einlass. Im Club selbst besteht keine Maskenpflicht.

Update, 17. März: Nordrhein-Westfalen hat die geltenden Corona-Maßnahmen für Veranstaltungen bis 2. April verlängert. Kapazitätsbeschränkungen wird es jedoch nicht mehr geben.

Rheinland-Pfalz

Seit dem 4. März dürfen in Rheinland-Pfalz Clubs und Diskotheken unter 2G-Plus-Bedingungen wieder öffnen. Während des Clubbesuches gelten weder Abstandsregeln noch Maskenpflicht.

Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden dürfen unter 3G-Regeln stattfinden. Ab 250 Personen gilt im Innenbereich eine Maskenpflicht, wenn für einen überwiegenden Teil der Veranstaltung keine Plätze eingenommen werden. Werden Getränke oder Speisen angeboten und verzehrt, entfällt die Maskenpflicht.

Falls bei einer Veranstaltung mehr als 2.000 Personen erwartet werden, schreibt das Land die 2G-Regelung vor. In geschlossenen Räumen ist zudem die Zahl der Teilnehmenden auf 6.000 Personen bei maximal 60 % Kapazitätsauslastung zulässig. Im Freien dürfen maximal 75 % der Platzkapazität genutzt werden, maximal sind 25.000 Besucher/innen erlaubt.

Update, 17. März: Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen entfallen ab 20. März, ansonsten sollen die Corona-Regeln bis 2. April weiter gelten.

Saarland

Im Saarland laufen sowohl öffentliche als auch private Veranstaltungen mit bis zu 2000 Teilnehmenden unter der 3G-Regelung. Bei größeren Veranstaltungen wird das 2G-Plus-Modell angewendet. 

Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 2000 teilnehmenden Personen unterliegen einer Auslastungsbegrenzung von maximal 60% der Gesamtkapazität des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie einer Personenobergrenze von höchstens 6.000 Personen. Veranstaltungen im Freien dürfen keine höhere Auslastung als 75% vorweisen, die Personenobergrenze hier liegt bei maximal 25.000 Personen.

Seit dem 4. März dürfen zudem wieder die Clubs und Diskotheken für Personen mit 2G-Plus-Nachweis öffnen. Bei allen unter der 2G-Plus-Regelung laufenden Veranstaltungen entfällt zudem die Pflicht zum Tragen einer Maske. 

Wichtig: Damit ein Testnachweis als gültig erachtet wird, darf er nicht älter als sechs Stunden sein!

Update, 17. März: Der saarländische Ministerrat hat die aktuell geltende Verordnung bis 31. März verlängert. Am 18. März will das Land über das weitere Vorgehen beraten.

Sachsen 

Auch in Sachsen durften ab dem 4. März die Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Durch eine 2G-Plus-Regelung erlaubt das Land Sachsen das Tanzen ohne Masken, Kapazitätsgrenzen und Abstände.

Auch im Bereich “Veranstaltungen” hat sich einiges in Sachsen geändert: Bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmenden muss ein 3G-Nachweis erbracht werden. Zusätzlich ist im Innenbereich eine maximale Auslastung von 60 % und im Freien eine Maximalauslastung von 75 % erlaubt.

Bei Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Teilnehmenden) können die Veranstalter/innen zwischen zwei Optionen wählen. Die erste Option besteht in einer 2G-Regelung mit Personenbegrenzung von 6.000 Teilnehmer/innen im Innenbereich und 25.000 Teilnehmern im Außenbereich. Die zweite Möglichkeit ist eine Veranstaltung mit 3G-Regelung. Dabei gilt jedoch eine Begrenzung auf 50 % der Höchstkapazität im Innen- und Außenbereich.

Update, 17. März: Auch Sachsen verlängert einen Großteil der zuvor bestehenden Corona-Maßnahmen bis zum 2. April. 

Sachsen-Anhalt

In Sachsen Anhalt können nach der aktuellen Corona-Verordnung die Clubs und Diskotheken unter dem Einhalten des 2G-Plus-Modells wieder für Besucher/innen öffnen. 

Ebenso unter dieser Auflage laufen Kulturveranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden in Innenräumen bzw. mehr als 200 Teilnehmenden im Freien sowie Volksfeste. 

Bei Kulturveranstaltungen sowie Volksfesten darf die Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes im Freien zu 75%, in geschlossenen Räumen zu 60% ausgelastet werden. Die Personenobergrenze liegt draußen bei 25.000, drinnen bei 6.000 Personen. 

Während das Tragen einer medizinischen Maske bei Veranstaltungen abseits des Platzes grundsätzlich verpflichtend ist, entfällt diese Vorgabe in Clubs und Diskotheken. 

Update, 23. März: Sachsen-Anhalt hat die geltenden Corona-Maßnahmen größtenteils bis zum 2. April verlängert. Unabhängig von der Anzahl der Besucher/innen greift ab sofort lediglich die 3G-Regelung. Veranstalter/innen dürfen sich jedoch für ein 2G-Plus-Zugangsmodell entscheiden. In diesem Fall darf auf das Tragen von Masken und das Einhalten eines Mindestabstands verzichtet werden.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein dürfen Clubs und Diskotheken unter einer strengen 2G-Plus-Regelung wieder öffnen: Auch Personen mit Booster-Schutz sind dazu verpflichtet, einen Corona-Test vorzuweisen. Die Schülerbescheinigungen zur Ausnahme der Testpflicht gelten nicht mehr. Eine Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es nicht. 

Bei Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmer/innen gilt innerhalb geschlossener Räume das 3G-Modell. Bei höchstens 100 Teilnehmer/innen und festen Sitzplätzen entfällt zudem auch die Maskenpflicht. Ab 500 Besucher/innen wird auf die 2G-Regel zurückgegriffen. Insgesamt sind in geschlossenen Räumen nicht mehr als 6.000 Gäste zugelassen.

Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Gästen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Eine 2G-Regelung wird ab 500 Teilnehmenden Pflicht. Insgesamt dürfen nicht mehr als 25.000 Personen zugleich anwesend sein. 

Update, 17. März: In Schleswig-Holstein werden ab 19. März 2G- und 3G-Regelungen auslaufen. In Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen gilt jedoch weiterhin 2G-Plus. Die Masken- und Testpflicht hingegen wird noch bis zum 2. April aufrechterhalten.

Thüringen

Die neue Corona-Verordnung in Thüringen orientiert sich mit ihre Maßnahmen an der aktuellen Corona-Lage eines jeweiligen Landkreises, indem sie ihre Maßnahmen in Basisstufe und Infektionsstufe unterteilt. 

Die Infektionsstufe tritt im Fall ein, dass sowohl der Schutz- als auch der Belastungswert in einem Landkreis oder auch einer kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 12,0% erreicht oder überschreitet. Eine landesweite Übersicht gibt es hier.

Generell müssen öffentliche Veranstaltungen spätestens zehn Tage vor ihrem Beginn bei der jeweils zuständigen Behörde angegeben werden. Auch der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist unabhängig von der jeweiligen Stufe nachzukommen.

Befindet sich ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt in der Basisstufe, so greift bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich teilnehmenden Personen das 3G-Modell, bei größeren Veranstaltungen das 2G-Plus-Modell. 

Die zulässige Personenobergrenze liegt bei entsprechenden Veranstaltungen bei 6.000 Teilnehmenden. Der jeweilige Veranstaltungsort darf dabei lediglich zu 60% seiner Kapazität ausgelastet sein. 

Auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien gilt bis zu einer Größe von 500 zeitgleich teilnehmenden Personen lediglich die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Ist die Veranstaltung größer, gelten 2G-Plus-Regeln. Im Freien liegt die Personenobergrenze bei öffentlichen Veranstaltungen bei 25.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen. Die maximal zulässige Auslastung liegt bei 75% der Gesamtkapazität des Veranstaltungsortes.

In der Infektionsstufe greifen bei Veranstaltungen hingegen folgende Maßnahmen: 

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung, sowie eine maximale Kapazitätsauslastung von bis zu 60%. Bei mehr Teilnehmenden gilt die 2G-Plus Zugangsbeschränkung, eine Personenobergrenze von 6.000 sowie eine maximale Kapazitätsauslastung von bis zu 40%. 

Bei Veranstaltungen im Freien greift bis zu einer Menge von bis zu 500 zeitgleich teilnehmenden Personen die 3G-Regelung. Bei größeren Veranstaltungen gilt die 2G-Regelung sowie eine Personenobergrenze von 25.000 zeitgleichen Teilnehmenden wobei die Auslastung lediglich bis zu 60% der Gesamtkapazität betragen darf.

Update, 23. März: Thüringen wird einen Großteil der bisher gültigen Corona-Maßnahmen nach wie vor bis zum 2. April beibehalten. Zu diesen zählen etwa die 3G- und 2G-Zugangsbeschränkungen. Ab sofort gibt es aber weder eine festgelegte Höchstanzahl an zugelassenen Besucher/innen noch eine Verpflichtung, Veranstaltungen beim Gesundheitsamt zu melden. 

Ähnliche Themen

Clubcommission fordert Lösungsstrategien um Club-Lockdowns im Winter zu verhindern

Mit Tests und Hygienemaßnahmen

Clubcommission fordert Lösungsstrategien um Club-Lockdowns im Winter zu verhindern

veröffentlicht am 30.06.2022

Bundesgerichtshof weist Entschädigungsklage wegen Corona-Schließungen ab

Der Staat haftet nicht

Bundesgerichtshof weist Entschädigungsklage wegen Corona-Schließungen ab

veröffentlicht am 21.03.2022

Bayern kündigt weitere Unterstützungsprogramme für die Kunst- und Kulturbranche an

Wichtiges Signal des Aufbruchs

Bayern kündigt weitere Unterstützungsprogramme für die Kunst- und Kulturbranche an

veröffentlicht am 17.03.2022

Stuttgart startet Live Music Fonds zur Förderung der lokalen Livemusik-Szene

Vierte Förderrunde

Stuttgart startet Live Music Fonds zur Förderung der lokalen Livemusik-Szene

veröffentlicht am 16.03.2022   1

Newsletter

Abonniere den Backstage PRO-Newsletter und bleibe zu diesem und anderen Themen auf dem Laufenden!