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"Kunstfreiheit muss beachtet werden"

Infektionsschutzgesetz in letzter Minute geändert: Kunstfreiheit muss bei Schließungen beachtet werden

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 14.12.2021

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Infektionsschutzgesetz in letzter Minute geändert: Kunstfreiheit muss bei Schließungen beachtet werden

Der Bundestag bei seiner konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021. © DBT/Henning Schacht

Bei der letzten Anpassung des Infektionsschutzgesetzes wurden nach massiver Kritik von Seiten der deutschen Kulturverbände in letzter Minute auch die Belange der Kultur- und Kreativwirtschaft stärker berücksichtigt.

Am 10. Dezember 2021 wurde im Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in der 2. und 3. Lesung beraten und verabschiedet. Dabei wurden im Hinblick auf die Kulturlandschaft neue, grundsätzliche Zugeständnisse eingeräumt.

Anfängliche Kritik

Die Ampelkoalition hatte bei den Beratungen zum Gesetzesentwurf für das neue Infektionsschutzgesetz am 08. Dezember 2021 zuerst Verschärfungen für den Kulturbereich geplant, die über die Anforderungen der Bund/Länder-Beschlüsse vom 02.12.2021 hinausgehen sollten.

Der Deutsche Kulturrat kritisierte daraufhin in einer Stellungnahme (PDF), dass die geplanten Beschränkungen der "Bedeutung der Kultur für die Gesellschaft nicht gerecht" würden. Es folgte eine Anhörung, bei der der Deutsche Kulturrat, vertreten durch seinen Geschäftsführer Olaf Zimmermann mehrere Forderungen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vortrug.

Die neue Anpassung

Dies war einer der Gründe dafür, dass sich die neue Anpassung des Infektionsschutzgesetzes inzwischen immerhin als Teilerfolg für die Kulturwirtschaft sehen lassen kann. So gab heißt es inzwischen u.a.: "Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden."

Neben diesem grundlegenden Hinweis auf den besonderen Schutz der Kunst durch das Grundgesetz wird in der Gesetzbegründung der Unterschied zwischen Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen zusätzlich differenziert. Olaf Zimmermann kommentiert diese Anpassung folgendermaßen:

"Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Freizeitorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. Es ist gut, dass dies nun zumindest in der Gesetzesbegründung durch den Verweis auf die Kunstfreiheit, die bei Untersagungen oder Beschränkungen den Kulturbereich betreffend beachtet werden muss, deutlich gemacht wird."

Allerdings sei dies wohl nicht die letzte Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Bei der nächsten hoffe der Kulturrat laut Zimmermann, dass die Kultur gleich vollständig und angemessen berücksichtigt wird. 

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