Schlechtes Timing
Ab Januar 2022 können Ticket-Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen ausgezahlt werden
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Konzertkarten. © Christian Grube
Im April 2020 hat der Bundstag die sogenannte "Gutscheinlösung" beschlossen, um so Veranstaltende zu entlasten. Diesen wurde die Möglichkeit gegeben, Ticketkäuferinnen und -käufern bei abgesagten und verlegten Veranstaltungen Gutscheine für vor dem 8. März 2020 erworbene Eintrittskarten anzubieten.
Das Ziel der Gutscheinlösung war es, Rückzahlungsforderungen der Käuferinnen und Käufer möglichst zu minimieren, um die Veranstalterinnen und Veranstalter finanziell zu entlasten. Doch fürchten diese laut der Musikwoche nun eine möglicherweise geschäftsschädigende Rückzahlungswelle im Januar.
Drohende Krise?
Hintergrund dieser Befürchtung ist, dass die Ticketinhaberinnen und -inhaber, die ihre Gutscheine bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst haben, ab dem 1. Januar 2022 eine Erstattung in Anspruch nehmen können.
Dies könnte besonders für kleinere Veranstalterinnen und Veranstalter eine immense finanzielle Belastung darstellen – gerade in einer Zeit, wo erneute Veranstaltungsbeschränkungen für neuerliche wirtschaftliche Einbußen sorgen. Sollten die Kundinnen und Kunden den 1. Januar als Stichtag nutzen, die Rückzahlung zu beantragen, könnte dies (nicht nur) kleinere Unternehmen wirtschaftlich ruinieren.
Zwar gibt momentan noch keine konkreten Zahlen dazu, wie viele Gutscheine noch nicht eingelöst wurden. Doch spricht beispielsweise CTS Eventim gegenüber dem Tagesspiegel von einer "kleinen siebenstellige Zahl" von offenen Gutscheinen. CTS Eventim habe wegen der Corona-Krise für die Zeit von Mitte März bis Ende August 2020 rund 155.000 Veranstaltungen verlegen müssen, davon etwa 86.000 in Deutschland.
Eine Alternative besteht natürlich darin, die Karte zu behalten und als Spende an die Veranstalter zu betrachten. Gerade wenn der Preis der Karte gering war und der Veranstalter kein multi-nationales Unternehmen ist, haben die Verbraucher so die Möglichkeit, die schwer getroffene Branche zu unterstützen.
Tipps für Verbraucher
Wer auf das Geld nicht verzichten kann oder will, hat ettliche Möglichkeiten. Einige Veranstaltende haben bereits jetzt damit begonnen, Rückerstattungen für Gutscheine anzubieten. Wer noch im Besitz eines Gutscheins ist und sich fragt, ob eine Rückerstattung schon möglich ist, sollte sich in jedem Fall beim zuständigen Veranstalter erkundigen.
In der Zwischenzeit hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Musterbrief entworfen, mit dessen Hilfe Verbraucher ihre Rückerstattungsansprüche gegenüber Veranstaltern auf einfache Weise geltend machen können.
Sollte eine Rückerstattung nicht erwünscht sein, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Es gilt aber grundsätzlich, dass Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen innerhalb von 3 Jahren verjähren. Außerdem ist zu beachten, dass die Regelung nicht für Tickets gilt, die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden.
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