Mehr Flexibilität für die Live-Musik-Branche
Musikclubs sollen künftig im Baurecht als Kulturorte gelten
© Antoine Julien via Unsplash
Bislang gehörten Musikclubs derselben baurechtlichen Kategorie an wie Spielhallen, Wettbüros oder Sexkinos. Künftig sind sie laut Gesetzentwurf "in Mischgebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten allgemein und in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Industriegebieten ausnahmsweise zulässig".
Eine Verbesserung stellt insbesondere die grundsätzliche Zulässigkeit von Musikclubs in Gewerbegebieten und die ausnahmsweise Zulässigkeit in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Industriegebieten dar. Bisher sind Musikclubs in diesen Gebieten nicht erlaubt.
Der Gesetzentwurf wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.
Musikclubs als Kulturorte eigener Kategorie
Zur Begründung der Entscheidung verweist der Gesetzesentwurf auf den Einfluss von Musikclubs auf die Stadtentwicklung als Standortfaktor und kulturelle Begegnungsstätte:
"Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Musikclubs vielfach ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sind und daher einen kulturellen Bezug aufweisen. Sie können erhebliche Anziehungskraft für ein größeres, ggf. internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten. Zugleich sind sie als Auftritts- und Vermarktungsplattform ein wichtiger Baustein in der Wertschöpfungskette der Musikwirtschaft. Darüber hinaus bereichern sie oftmals in Verbindung mit anderen Nutzungen wie Restaurants, Bars oder Gaststätten sowie Theatern, Kinos oder Varietés – mit individuellen, anspruchsvollen Programmen – das kulturelle Angebot im Quartier und der Gesamtstadt und können als Frequenzbringer zusätzliche Kaufkraft in das Quartier ziehen."
Weiter heißt es:
"Diese positiven städtebaulichen Wirkungen von Musikclubs erfordern es, diese von Vergnügungsstätten wie beispielsweise Spielhallen, Wettbüros, Striptease-Lokalen und Sex Kinos auch normativ klarer zu unterscheiden."
Der Gesetzentwurf geht aber nicht so weit, Musikclubs mit anderen Kulturinstitutionen wie Schulen, Hochschulen, Museen, Bibliotheken, aber auch Theatern, Opernhäusern und Konzerthallen gleichzusetzen.
Zur Begründung verweist der Gesetzentwurf darauf, dass die Aktivitäten in den betroffenen Kulturinstitutionen in der Regel spätestens um 22 oder 23 Uhr enden. Für Musikclubs wird daher eine eigene Kategorie eingeführt, die ihren Besonderheiten des teilweise nächtlichen Betriebs Rechnung tragen soll.
Lärmauflagen bleiben
Die neue baurechtliche Einordnung von Musikclubs ändert jedoch nichts an den gesetzlichen Regelungen des Lärmschutzes, die in der TA Lärm festgelegt sind.
Zuletzt forderte die LiveKomm zudem eine "gesetzliche Basis für moderne Stadtentwicklung und ein Miteinander von Kultur und Wohnen". Zentrale Forderung ist die Unterscheidung von Industrie- und Gewerbelärm und Kulturschall. Bisher hat die Bundesregierung sich zu diesen Vorhaben nicht positioniert.
LiveKomm erneuert Forderungen
In einer Stellungnahme bekräftigt die LiveKomm ihre Forderungen. Thore Debor, der stellvertretende Vorsitzend kommentiert:
"Wir stehen für die Clubkultur in Deutschland kurz vor einem historischen Moment. Erstmals werden Musikclubs im Bundesbaurecht gesondert ausgeführt. Damit erfolgt eine überfällige Abgrenzung zu Vergnügungsstätten. Es gilt, diese einmalige Chance für spürbare Effekte in der Stadtentwicklung zu nutzen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter vorhandene Verbesserungspotenziale zu erzielen."
Die LiveKomm sieht beim geplanten Vorhaben weiterhin Nachbesserungsbedarf. Im Fokus stehen vor allem eine Gleichsetzung von Musikclubs mit anderen kulturellen Einrichtungen und erweiterte Gebietszulässigkeiten für Musikclubs, z. B. in allgemeinen Wohngebieten.
Darüber hinaus fordert die LiveKomm eine Fortführung und Ausweitung des Bundesschallschutzprogramms. Schließlich fordert der Verband die Einführung eines bundesweiten Club- und Kulturkatasters, damit bestehende Clubs bei Stadtplanung und Bauvorhaben frühzeitig berücksichtigt werden.
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