Urteil bestätigt
OLG Hamburg weist Berufung zurück: Host-Provider von YouTube-DL haftet für Urheberrechtsverstöße
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Beim Stream-Ripping wird eine herunterladbare Datei erstellt, die auf legal zugänglichen und korrekt lizenzierten Online-Inhalten basiert.
Um die Dateien herunterladen zu können, werden technische Schutzmaßnahmen umgangen, was eine Verletzung von Urheberrechten darstellt. Künstler und Rechteinhaber verlieren dadurch ihnen zustehende Einnahmen.
Verbot und Schadensersatz
Die Plattform YouTube-DL, betrieben vom Host-Provider Uberspace, hatte das Herunterladen solcher geschützten Inhalte ermöglicht, weshalb der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) juristisch gegen den Anbieter vorging. Das Landgericht Hamburg entschied 2023 daraufhin, dass YouTube-DL nicht mehr angeboten werden darf.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und zudem entschieden, dass der Host-Provider grundsätzlich für den Schaden haften muss, der durch die Bereitstellung der Software entstanden sind. Eine Revision zum BGH hat das OLG Hamburg nicht zugelassen.
BVMI zeigt sich erfreut
Den erneuten juristischen Erfolg begrüßt der BVMI ausdrücklich. René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI, betont:
"Eine weitere gerichtliche Klarstellung und Warnung. Nicht nur gegenüber den Anbietern von Stream-Ripping-Tools und den Betreibern der entsprechenden Dienste, sondern auch gegenüber den Host-Providern: Rechtsverletzungen haben Konsequenzen und keiner soll davon profitieren. Man sollte also besser nicht darauf vertrauen, sich der Haftung einfach entziehen zu können."
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