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Expertenblick auf Gesetzentwurf und Reaktionen

Reform des Urheberrechts: Die Umsetzung von Artikel 17 bleibt umstritten

Spezial/Schwerpunkt von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 15.09.2020

urheberrecht kulturpolitik

Reform des Urheberrechts: Die Umsetzung von Artikel 17 bleibt umstritten

Reichstagsbau in Berlin, seit 1999 Sitz des Deutschen Bundestages. © MKB2019

Bis Mitte 2021 muss der deutsche Gesetzgeber die EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf soll die Rechte der Urheber stärken, enthält aber auch Bestimmungen, die kontrovers diskutiert werden.

Mit der Verabschiedung der Urheberrechts-Richtlinie (Urh-Rl) durch den Rat der Europäischen Union am 17.04.2019 endete ein langwieriger Gesetzgebungsprozess.

Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 07.06.2021 umzusetzen (RL (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.4.2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt).

Einführung eines neuen Rechtsinstruments

Das Justizministerium hat am 24.6.2020 den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes veröffentlicht.

Der Entwurf führt mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen ein neues Rechtsinstrument in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziert der Entwurf einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz.

Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Neuregelung der Haftung von Upload-Plattformen.

Wer ist verantwortlich für Uploads?

Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) soll in einem neuen Gesetz den besonders umstrittenen Artikel 17 der EU-Urheberrechts-Richtlinie umsetzten und regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu (§ 1 UrhDaG-E).

Die Plattformen sollen für diese Inhalte grundsätzlich verantwortlich sein und können sich nur durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten von dieser Haftung befreien.

  • Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E).
  • Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin, die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren (§§ 10 und 11 UrhDaG-E).
  • Der Entwurf erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, also von Kunstwerken literarischer, musikalischer, filmischer oder architektonischer Art, die offen das Werk eines vorangegangenen Künstlers imitieren (§ 5UrhDaG-E).
  • Bagatellnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken für User Generated Content werden in einem geringfügigen Umfang gegen angemessene Vergütung durch die Plattform erlaubt (§ 6 UrhDaG-E).
  • Die Upload-Plattformen müssen es ihren Nutzern ermöglichen, Uploads als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer Sperrung oder Entfernung zu schützen (§§ 8 und 12 UrhDaG-E).
  • Die Kreativen sollen einen direkten Vergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 7 Absatz 1UrhDaG-E) erhalten. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern soll ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehen  (§§ 14 und 15 UrhDaG-E).

Kritik am Entwurf

Der Entwurf hat erhebliche Kritik erfahren, beispielsweise vom Bundesverband der Musikindustrie (BVMI).

Die wesentlichen Kritikpunkte lauten wie folgt:

  • Der Entwurf des Ministeriums schaffe Ausnahme-Regelungen zu Lasten der Urheber, der Kreativen und ihrer Partner, die weder in der Richtlinie oder im sonstigen EU-Recht eine Grundlage hätten. Konkret bezieht sich diese Kritik auf § 6 UrhGDaG-E der einzelnen Nutzungen ohne Einwilligung, wie z.B. die öffentliche Widergabe bis zu 20 Sekunden je Tonspur zulässt.
  • Nach Auffassung des BVMI erhält § 4 des UrhGDaG-E die Verpflichtung der Rechteinhaber, zunächst selbst eine Lizenz anbieten zu müssen (mit der Diensteanbieter eine Erlaubnis erhalten und ohne deren Angebot Diensteanbieter nicht haftbar gemacht werden können). Dies sei von der Richtlinie so gerade nicht vorgesehen.
  • Die Richtlinie bietet nach Auffassung des BVMI den Rechteinhabern die Möglichkeit, individuelle Lizenzen zu erteilen (oder sich gegen eine Lizenzvergabe zu entscheiden). Dem widerspricht § 4 UrhGDaG-E, der faktisch ein kollektives Lizenzierungssystem vorsieht.
  • Die Regelung in § 8 der UrhGDaG-E nach der vom Nutzer hochgeladene Inhalte, die von ihm so gekennzeichnet sind, dass die Nutzung vertraglich oder gesetzlich erlaubt sei und daher nicht gesperrt oder entfernt werden dürfen, widerspricht nach Auffassung des BVMI dem Wortlaut und dem Ziel von Artikel 17.
  • Nach § 7 haben Urheber das Recht gegen den Diensteanbieter einen direkten Anspruch auf angemessene Vergütung auch, wenn er die Rechte Dritten eingeräumt hat. Die Schaffung eines solchen direkten Vergütungsanspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern gegenüber Diensteanbieter hat nach Auffassung des BVMI keine Grundlage in der Richtlinie. Eine solche Regelung wurde bisher von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und auf der Ebene der Mitgliedstaaten abgelehnt, da sie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vertragsfreiheit verstößt.

Aber – nicht alles ist schlecht!

§ 7 Absatz 1 UrhDaG-E regelt Direktvergütungsanspruch der Urheber gegen die Diensteanbieter. Diese sind gehalten, sich um geeignete Lizenzen zu bemühen (siehe § 4 UrhDaG-E), da sie ansonsten nach § 97 UrhG für die zugänglich gemachten Inhalte auf Unterlassung und Schadensersatz haften, wenn keine gesetzlichen Erlaubnisse bestehen.

Rechtsinhaber sind in der Regel jedoch nicht die Urheber oder die ausübenden Künstler selbst, sondern die verwertenden Unternehmen. Gerade bei komplexen digitalen Verwertungen ist nicht immer gewährleistet, dass die Kreativen fair an den Einnahmen beteiligt werden, die Dritte mit der Lizenzierung erzielen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine angemessene Beteiligung an jeder Verwertung nicht vorgesehen ist. Hier soll der Direktvergütungsanspruch Abhilfe schaffen.

Der Gesetzgeber versucht ferner möglichst klar zu definieren, für welche Plattformen die neue Regulierung gilt und welche Sorgfaltspflichten die Anbieter haben. Neben Ausnahmen für Start-Up-Unternehmen in der Gründungsphase sieht der Entwurf eine Ausnahme zugunsten von Kleinst-Plattformen vor, für die der Einsatz von Filtertechnologien regelmäßig einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

Gesetzgeberischer Spagat

Letztendlich wird die Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie ein gesetzgeberischer Spagat bleiben. Die Kreativen und die Unternehmen der Kulturwirtschaft müssen fair an der Wertschöpfung beteiligt werden, die auf Plattformen erzielt werden.

Auf der anderen Seite dürfen die Meinungs-, Kunst und Kommunikationsfreiheiten der User nicht verletzt werden. Außerdem muss es den seriösen Plattformanbietern möglich sein ihre Geschäftsmodelle weiter zu verfolgen, von denen nicht zuletzt häufig auch die Kreativen und die Verwerter profitieren.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist daher mit großer Spannung weiter zu verfolgen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum 17.06.2021 die Richtlinie umgesetzt sein muss und voraussichtlich im Herbst 2021 ein neuer Bundestag gewählt wird.

Unternehmen

Schickhardt Rechtsanwälte

Sport- und Entertainmentrecht

Anwaltskanzlei in 71638 Ludwigsburg

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