Herrenberg-Urteil erreicht Universitäten
Rentenversicherung stuft erstmals Lehrauftrag an Musikhochschule als abhängige Beschäftigung ein
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Wie die Neue Musikzeitung berichtet, liegt ihr der entsprechende Feststellungsbescheid vor. Darin geht es um einen seit mehr als zwei 20 Jahre laufenden Lehrauftrag an einer deutschen Musikhochschule, der nun von der DRV als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde.
DRV sieht Kriterien erfüllt
In ihrer Begründung verweist die DRV auf das Herrenberg-Urteil (Link zum PDF) und argumentiert, dass die dort genannten Kriterien für eine abhängige Beschäftigung auch in diesem Fall erfüllt seien. Demnach müsse sich der Unterricht ebenfalls an der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung orientieren.
Zudem werde eine feststehende Vergütung gezahlt, sodass der Lehrbeauftragte kein unternehmerisches Risiko trage. Hinzu komme, dass die Tätigkeit im Rahmen einer weitgehend weisungsgebundenen Eingliederung in einen Betrieb (also der Musikhochschule) ausgeübt werde.
Hochschulen verweisen auf juristische Unterschiede
Die Hochschulen widersprechen dieser Argumentation. Laut dem Vorsitzenden der Rektorenkonferenz der deutschen Musikhochschulen Christian Fischer müsse unterschieden werden zwischen privatrechtlichen Honorarverträgen an einer Musikschule und einem Lehrauftrag an Hochschulen als staatliche Körperschaften.
Aus Sicht der Hochschulen handele es sich bei Lehraufträgen gemäß dem Hochschulgesetz um ein "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis", das durch einen Verwaltungsakt begründet sei. Bei den laufenden Gesprächen im Bundesarbeitsministerium wolle man erreichen, dass diese juristische Unterscheidung berücksichtigt werde.
Angelegenheit könnte vor Gericht enden
Fischer betonte auch, dass betroffene Hochschulen möglicherweise bis zur letzten Instanz dagegen vorgehen würden, sollte die DRV ihre Lehraufträge als abhängige Beschäftigung einstufen.
Weiterhin bedauerte er, dass die Hochschulen von den zuständigen Ministerien angewiesen seien, Lehrbeauftragte nicht an hochschulinternen Prozessen zu beteiligen, um die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit nicht zu verletzen.
Sebastian Haas, Sprecher der Bundeskonferenz der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen (bklm), erklärt dazu, dass sich unisono und bklm aktuell damit beschäftigten, wie man das Herrenberg-Urteil und die Mitwirkungsmöglichkeiten von Lehrbeauftragten in Einklang bringen könne. Gleichzeitig habe er seine Zweifel daran, dass das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung der Musikhochschulen teilen werde. Nötig sei daher eine politische Lösung.
Drohen Probleme wie bei Musikschulen?
Ausgangspunkt der Debatte ist das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022. Das Gericht hatte darüber entschieden, ob die Honorartätigkeit einer musikalischen Lehrkraft an einer Musikschule als "selbstständige Tätigkeit" oder als "Scheinselbstständigkeit" einzustufen war. Das Bundessozialgericht entschied damals, dass bei Lehrern an öffentlichen Musikschulen die Sozialversicherungspflicht greift.
Sollte das Urteil nun auch auf Musikhochschulen angewendet werden, könnte sich deren prekäre Lage nochmals verschärfen. Viele Musikhochschulen sind darauf angewiesen, dass Lehrbeauftragte den Unterrichtsbetrieb am Laufen halten und vergleichsweise wenig Geld dafür erhalten.
Müssten diese Lehrbeauftragten nun fest angestellt werden, drohen ähnliche Schwierigkeiten wie an Musikschulen, wo Kündigungen und Einschnitte im Bildungsangebot drohen, weil finanzielle Mittel für genügend Festanstellungen fehlen.
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