Neuer Tarifvertrag
"Tariferhöhung abgewehrt": Konzertveranstalter einigen sich nach fast drei Jahren Verhandlung mit der GEMA
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Gerade kleinere Konzerte wären durch die geplanten Tariferhöhungen der GEMA gefährdet gewesen. © tottr auf Flickr / Lizenz: CC BY-SA 2.0
Nachdem die Verträge von bdv und VDKD mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) im Jahr 2014 ausgelaufen waren und im Dezember desselben Jahres das Scheitern der Traifverhandlungen feststand, folgten fast dreijährige Verhandlungen über deren Fortsetzung.
Zwischenzeitlich wurde sogar ein Schiedsstellenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch die beiden Verbände der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft eingeleitet.
Veranstalter freuen sich: "Tariferhöhung abgewehrt"
Der neue, nun unterzeichnete Vertrag regelt die Tarife von Konzertveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik. Er basiert auf dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und knüpft in den wesentlichen Punkten an den alten Vertrag an.
Insbesondere konnten die enormen Tariferhöhungsverlangen der GEMA abgewehrt werden. Die generelle, tarifliche Vergütung wäre nach der GEMA um 10% gestiegen – auch im Bereich von Kleinveranstaltungen mit bis zu 2000 Besuchern.
Laut Pascal Funke, dem Präsident der VDKD, sichert dies den Fortbestand vieler kleinerer Konzerte:
"Die Schiedsstelle ist unserer Argumentation gefolgt, dass viele Konzerte bei den massiven Erhöhungen, welche die GEMA gefordert hat, nicht mehr durchführbar gewesen wären – vor allem auch kleinere Konzerte, bei denen die Kostenbelastung im Verhältnis zum erzielbaren Umsatz weitaus höher ist als bei größeren Veranstaltungen."
Inhalte des neuen Vertrages
Die neue Tarifvereinbarung U-K läuft bis zum 31.12.2021 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht von einem Vertragspartner gekündigt wird.
Die Tarifsätze orientieren sich in Zukunft nicht mehr am Brutto-Umsatz inklusive Umsatzsteuer, sondern am Netto-Veranstaltungsumsatz. Im Kartenpreis enthaltene Leistungen werden zur Berechnung der Vergütung herangezogen.
Als Ausgleich hierfür wurde der Vergütungssatz wiefolgt erhöht:
- bis zu 2.000 Personen: 5,75 % des Netto-Umsatzes
- bis zu 15.000 Personen: 7,60 % des Netto-Umsatzes
- über 15.000 Personen: 8,00 % des Netto-Umsatzes
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