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2,50€ für den eigenen Mehraufwand?

Urteil: "Service-Gebühr" für Eventims Online-Tickets laut OLG Bremen unzulässig

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 22.06.2017

eventim ticketing urteil

Urteil: "Service-Gebühr" für Eventims Online-Tickets laut OLG Bremen unzulässig

Justizzentrum Am Wall in Bremen. © Verograph (Wikimedia, (CC BY-SA 3.0))

Die "Servicegebühr", die der Ticketing-Anbieter Eventim für den Online-Service Ticketdirect anbietet, ist nicht zulässig - das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hervor. Es wird jedoch vermutet, das Eventim Berufung vor dem Bundesgerichtshof einlegen wird.

Jeder Konzertgänger, der schon einmal Tickets über Eventims Online-Dienst ticketdirect bestellt hat, wird sich wohl bereits über die anfallende Service-Gebühr in Höhe von 2,50€ gewundert haben. Denn statt per Post wird dem Kunden bei der Wahl der print@home-Option das Ticket digital verfügbar gemacht, ausdrucken muss er es selber – die anfallende Pauschale ist also nicht durch Porto- oder Materialkosten gerechtfertigt. 

In seinem Urteil vom 15.06.2017 hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen nun entschieden, dass das von Eventim geforderte Entgelt unzulässig ist. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, von der auch die ursprüngliche Klage stammt, berichtet, sei eine zusätzliche Gebühr nur dann zulässig, wenn auch tatsächliche Kosten für das Unternehmen entstünden. 

Noch nicht rechtskräftig

Ebenfalls gekippt wurde der "Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 29,90€, den Eventim im Rahmen des Vorverkaufes zur AC/DC-Welttournee 2015 angeboten hat, und der die einzige wählbare Versandart darstellte. Versandt wurden die Tickets jedoch lediglich mit ungesicherter Briefpost.

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen. So könnte die Sache in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden. Im Falle einer Niederlage Eventims auch vor dem BGH müsste der Anbieter nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW die Entgelte für ticketdirect und Premiumversand zurückzahlen, sofern sie noch nicht verjährt sind.

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