Veranstalter und Musikindustrie streiten, Schiedsstelle soll vermitteln
Veranstalterbeteiligung: Wer verdient zukünftig an Konzert-Mitschnitten?
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Seit 2015 streiten GWVR und BVMI über einen Tarif für die Vergütung des Leistungsschutzrechts der Veranstalter bei der Vervielfältigung von Live-Mitschnitten auf Ton- und Bildtonträgern. Da sich beide Parteien auf dem Verhandlungsweg nicht auf einen Tarif einigen konnten – obwohl die GWVR bereits 2017 einen ersten Vorschlag vorgelegt hatte –, wurde das Schiedsgericht des DPMA eingeschaltet.
Der Vorschlag des DPMA
Laut dem Vorschlag der Schiedsstelle soll der Tarif für die Tonträgerhersteller zukünftig 4 Prozent (3,2 Prozent mit Vertragsrabatt) auf den Händlerabgabepreis der betroffenen Ton- und Bildtonträger betragen. Bei geringerem Live-Anteil, also bei (Bild)Tonträgern, auf denen auch Studiosongs enthalten sind, sinkt der Tarif entsprechend.
Weiterhin soll keine rückwirkende Anwendung der Tarife möglich sein, wie dies von der GWVR ursprünglich gefordert wurde. Auch einen Einführungsrabatt hält die Schiedsstelle nicht für berechtigt. Ton und Bildtonträger von Exklusivkünstlerinnen und -künstlern sollen von der Tarifordnung nicht ausgeschlossen sein.
Grundstein einer Übereinkunft?
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI, begrüßt den Vorschlag der Schiedsstelle grundsätzlich. Gleichzeitig weist er auf Erfordernisse zur korrekten und transparenten Umsetzung der Abgaberegelung hin:
"Die GWVR muss die Vorgaben des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) einhalten, wie zum Beispiel das Vorhalten einer angemessen Organisationsstruktur. Auch sind die Transparenzvorschriften zu beachten."
Für Dr. Johannes Ulbricht, Geschäftsführer der GWVR, bleibt der Tarifsatz von 4 Prozent zwar hinter den Erwartungen zurück; er zeigt sich nichtsdestotrotz zufrieden:
" Wir begrüßen, dass die Schiedsstelle die hohen Rabatterwartungen des BVMI als unangemessen erachtet hat. Insofern können wir mit dem Tarifvorschlag zufrieden sein. Wir sind damit einen großen Schritt darin vorangekommen,eine faire und praxistaugliche Vergütung der Veranstalterleistung bei der Verwertung von Live-Aufnahmen durchsetzen zu können."
Beide Parteien können gegen die Stellungnahme der Schiedsstelle Widerspruch einlegen. In diesem Fall würde ein Gesamtvertrag durch das OLG München festgestellt.
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