Cargo Records unterliegt der GWVR
Urteil: Veranstalter wollen an Live-Recordings mitverdienen und erzielen Teilerfolg
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Cargo Records begründete seine Weigerung, der Gesellschaft zu Wahrnehmung von Veranstalterrechten Auskunft zu gewähren damit, dass der Veranstalter von Rock am Ring der Aufzeichnung des Konzertes zugestimmt habe. Damit sei nach Auffassung Cargos eine unbeschränkte, kostenfreie Lizenz gewährt worden.
Es sei branchenüblich, dass Veranstalterinnen und Veranstalter ihre Rechte den Tonträgerherstellern kostenfrei einräumten – eine Auffassung, die das LG Hamburg, vor dem der Fall verhandelt wurde, nicht teilte.
Cargo Records hatte weiterhin angegeben, dass Ansprüche des Veranstalters nach § 81 UrhG erst seit der Gesetzesänderung 2003 vollwetige Schutzrechte seien. Vor der Änderung sei dies nicht der Fall gewesen. Das Gericht stellt – entgegen der Auffassung Cargos – fest, dass es sich bei den Veranstalterrechten bereits vor 2003 um absolute Schutzrechte handelte.
Nachdem das LG Hamburg ursprünglich zu Gunsten der GWVR geurteilt hatte, legte Cargo Records zunächst Einspruch ein. Diesen hat der Vertrieb inzwischen jedoch wieder zurückgezogen, damit ist das Urteil rechtsgültig.
Ein entscheidender Schritt
Für Dr. Johannes Ulbricht, Geschäftsführer der GWVR, ist das Urteil ein "entscheidender Schritt auf dem Weg zum Erhalt einer angemessenen Beteiligung der Veranstalter an den Einnahmen aus der Veröffentlichung von Live-Aufnahmen bei ihren Veranstaltungen."
Die GWVR führt derzeit ein Schiedsgerichtverfahren mit dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI), in dem u.a. geklärt werden soll, welche Tarifhöhe zur Abgeltung der Veranstalterrechte angemessen ist.
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