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Zwischen Pop und Paragraphen

Zehn Punkte zum Urheberrecht: (1-5) Vom Nutzungsrecht bis zum Märchen von den vier Takten

Tipps für Musiker und Bands von Mario Rembold
veröffentlicht am 23.06.2015

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Zehn Punkte zum Urheberrecht: (1-5) Vom Nutzungsrecht bis zum Märchen von den vier Takten

Zwischen Pop und Paragraphen. © Sandra Niggemann

Als Musiker will man sich eigentlich nicht mit Gesetzestexten herumschlagen. Doch das Urheberrecht betrifft alle kreativen Köpfe – ob man nun eigene Songs schreibt oder die Lieder anderer Autoren nachspielt. Daher sollte jeder Musiker in Sachen Urheberrecht zumindest grob Bescheid wissen - schließlich ergeben sich aus den Paragraphen nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte!

Leider halten sich aber noch immer erschreckend viele Märchen und Mythen rund um das Urheberrecht. Vielen Bands ist nicht klar, dass sie für Coverversionen auf der eigenen Webseite zahlen müssen, und dass man die oft beschworenen vier Takte bekannter Songs eben nicht einfach so übernehmen darf. Da landen Homerecording-Produktionen im Netz, die Samples aus bekannten Hits enthalten, ganz nach dem Motto „was Puff Daddy damals durfte, das darf ich sicher auch!“.

Im Folgenden haben wir in zwei Artikeln insgesamt zehn Punkte zu Urheberrecht & Co. zusammengestellt, die für Musiker und Songschreiber relevant sind. Die Auflistung ersetzt aber selbstverständlich keine Rechtsberatung!

1. Urheberrechtsschutz gilt automatisch

Vereinzelt kursiert noch immer das Gerücht, man müsse seine selbstgeschriebenen Lieder „bei der GEMA eintragen lassen“, damit sie urheberrechtlich geschützt sind. Dabei hat die GEMA andere Aufgaben (siehe auch Punkt 3).

Fakt ist: Nach deutschem Urheberrechtsgesetz ist jedes Werk automatisch urheberrechtlich geschützt – ab dem Moment seines Entstehens!

Fällt dir unter der Dusche spontan eine neue Melodie ein, die du vor dich hersummst, dann bist du in diesem Moment Schöpfer eines Werks, und dieses Werk genießt sofort den vollen Schutz nach Urheberrechtsgesetz. Gleiches gilt auch für Texte, die du dir ausdenkst. Voraussetzung ist lediglich eine gewisse „Schöpfungshöhe“ (siehe hierzu Punkt 5). Anders als ein Patent ist eine Urheberschaft also nicht eintragungspflichtig.

2. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar

…zumindest nicht nach deutschem Recht. Das bedeutet: Ein Text- oder Musikautor bleibt zeit seines Lebens Urheber seiner Werke und kann diese Urheberschaft auch nicht verkaufen. Mehr noch: Es kann sogar strafrechtlich verfolgt werden, wenn man den eigenen Namen über ein fremdes Werk setzt und damit ein Plagiat in Umlauf bringt. „Ghostwriter“-Verträge, bei denen der Songautor seine Urheberschaft an jemand anderen verkauft, sind daher juristisch heikel und unseriös.

Sehr wohl aber kann man Nutzungsrechte an einem Werk an andere übertragen, zum Beispiel wenn man mit Musikverlagen oder einem Label zusammenarbeitet. Eine solche Übertragung findet schon statt, wenn du Songs auf einem Video- oder Musikportal hochlädst. Andernfalls dürfte der Seitenbetreiber deine Musik nämlich gar nicht zugänglich machen.

Es gibt in Deutschland nur eine einzige Möglichkeit, sein Urheberrecht weiterzugeben: durch den eigenen Tod. Dann gehen die Urheberrechte auf die Erben über und gelten noch bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Nach Ablauf dieser Zeit wird ein Werk gemeinfrei (siehe Punkt 9).

3. Verwertungsgesellschaften verwalten Nutzungsrechte

Die meisten kommerziell erfolgreichen Songautoren übertragen die Nutzungsrechte an ihren Werken an eine Verwertungsgesellschaft. In Deutschland kommt da bislang nur die GEMA in Frage, doch eine alternative Verwertungsgesellschaft namens C3S soll bald dazukommen.

Insbesondere Autoren, deren Songs häufig im Radio laufen oder von anderen Musikern immer wieder live aufgeführt werden, bietet die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft Vorteile. Für einen Herbert Grönemeyer wäre es nämlich kaum möglich, mit jedem Radiosender und jedem Stadtfest-Veranstalter eigene Verträge über die Nutzung seiner Musikstücke abzuschließen. Und umgekehrt würde sich kaum ein Veranstalter oder großer Radiosender darauf einlassen, mit jedem einzelnen Songschreiber individuelle Lizenzvereinbarungen zu treffen.

Stattdessen können Urherber ihre Lieder bei der GEMA registrieren, und Radiosender oder Veranstalter wiederum melden der GEMA, welche Stücke sie gespielt haben. Die GEMA gibt das Geld dann (abzüglich eines Verwaltungsanteils) weiter an die Urheber.

4. Schutz vor Diebstahl

Wie in Punkt 1 erwähnt ist jedes künstlerische Werk ab dem Moment seines Entstehens urheberrechtlich geschützt. Was aber, wenn jemand dein Werk trotzdem als sein eigenes ausgibt und damit vielleicht sogar Geld verdient?

Kommt es zu einem Rechtsstreit, dann muss man seine Urheberschaft vor Gericht auch glaubhaft machen können. Die in diesem Zusammenhang oft angeführte GEMA-Anmeldung taugt dann allenfalls als Indiz. Die Beweiskraft des viel beschworenen verschlossenen Umschlags, den man sich mitsamt einer Demo-Kassette irgendwann einmal als Einschreiben zugeschickt hat, ist ebenfalls umstritten.

Wichtiger dürften in diesem Fall glaubwürdige Zeugen sein. Wenn du mit deinem Song schon Jahre vor der Veröffentlichung des Plagiats bei „Wetten, dass..?“ oder „TV-Total“ aufgetreten bist, wäre das ein starker Punkt für dich. Doch auch ein alter Youtube-Upload könnte den Richter überzeugen. Man kann eigene Werke auch bei einem Notar oder Anwalt mit Datumsvermerk hinterlegen („Prioritätsverhandlung“) – das ist wohl die juristisch sicherste, aber auch die teuerste Methode. Droht ein Rechtstreit, solle man sich auf jeden Fall juristisch beraten lassen.

Häufiger als der vorsätzliche „geistige Diebstahl“ sind wohl Streitigkeiten zwischen ehemaligen Bandmitgliedern, wer welchen Anteil an den einzelnen Songs hat. Daher empfiehlt es sich, den Entstehungsprozess von Liedern innerhalb der Band immer gemeinsam zu dokumentieren, um solchen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen. Schreibt nicht einfach nur „written by the Band“ über die Songs!

5. Das Märchen von den vier Takten

Die vielleicht haarsträubendste Sage, die noch immer in Netzforen und an Musikerstammtischen die Runde macht, ist das Märchen von den vier Takten eines Stückes, die man angeblich einfach so in eigenen Werken verwenden darf.

Im Urheberrechtsgesetz sucht man jedoch vergeblich nach dieser Regel, und sie ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung. Im Gegenteil gilt der Urheberrechtsschutz nicht nur für das gesamte Werk, sondern auch für Teile daraus. Wer ein bestehendes Werk musikalisch oder textlich abändert oder einzelne Motive in eigene Stücke einbaut, der nimmt eine Bearbeitung vor. Dazu braucht man die Zustimmung des Urhebers.

Richtig ist aber, dass ein Text oder eine Tonfolge eine gewisse Schöpfungshöhe haben muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Natürlich findet man in Musikstücken mitunter Bausteine, denen diese Schöpfungshöhe fehlt. Ein simpler, entlang der C-Durtonleiter aufsteigender Basslauf wäre ein solches Beispiel. Ebenso wenig erreichen Standardakkordfolgen einen urheberrechtlichen Schutz – man denke daran, aus wie vielen Songs man das „Wild Thing“-Harmoniegerüst heraushören kann.

Diese Schöpfungshöhe lässt sich aber nicht auf eine Mindestzahl an Takten eingrenzen. So würde jeder das „Smoke on the Water“-Motiv bereits nach ein oder zwei Takten erkennen, obwohl dieser Klassiker unter den Gitarrenhooks nur aus vier simplen Quartakkorden zusammengesetzt ist. Kaum vorstellbar, dass man sich hier auf eine „Vier-Takt-Regel“ berufen könnte.

Auch beim Text ist die Schöpfungshöhe relevant. Natürlich darf man einen eigenen Song mit dem Titel „The Power of Love“ oder „Listen to your Heart“ schreiben, denn die wenigsten Titelzeilen dürften für sich allein eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Aber wissentlich Melodien oder ganze ausformulierte Textverse aus einem bestehenden Werk übernehmen und als „selbstgeschrieben“ ausgeben, zeugt nicht von Kreativität. Selber mag man sich ja auch nicht gern bestehlen lassen. Im Streitfall wird man das Thema „Schöpfungshöhe“ schlimmstenfalls vor Gericht ausdiskutieren müssen. Das kann teuer werden, daher sollte man sich vorher sehr gut überlegen, ob man dieses Risiko eingehen will.

Eine Ausnahme vom Urheberrecht ist übrigens das Zitatrecht. Dieses kann man aber nur für sich in Anspruch nehmen, wenn man sich inhaltlich mit einem Werk beschäftigt und dazu einen Auszug des Originals als Beleg präsentieren muss. Das Zitatrecht greift vor allem für wissenschaftliche und journalistische Arbeiten. Musiker und Songschreiber werden sich in der Regel nicht darauf berufen können.

Im zweiten Teil (Punkte 6-10) lest ihr über Video- und Fotomaterial, Freie Musik, Bearbeitung eines Werks, Covers und die die Sache mit den Samples…

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