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"Ein Riff kann geschützt sein, wenn es kreativ genug ist"

Text, Melodie, Riff: Wie Urheberrecht in der Musik entsteht – Dr. Ralf Kitzberger im Interview

Interview von Daniel Nagel
veröffentlicht am 03.09.2025

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Text, Melodie, Riff: Wie Urheberrecht in der Musik entsteht – Dr. Ralf Kitzberger im Interview

Dr. Ralf Kitzberger. © Schickhardt Rechtsanwälte

Aktuell sorgt die Klage seiner ehemaligen The Police-Bandkollegen gegen Sting für Aufsehen. Andy Summers behauptet, er sei für das berühmte Gitarrenriff von "Every Breath You Take" verantwortlich und fordert zusammen mit Stewart Copeland Tantiemen. Im Interview erläutert Dr. Ralf Kitzberger, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Stuttgart, worauf es beim Urheberrecht in der Musik ankommt.

Backstage PRO: "Every Breath You Take" ist einer der erfolgreichsten Songs der Musikgeschichte. Die mit dem Songwriting verbundenen Tantiemen erhält bislang nur Sting, weil er als alleiniger Urheber gilt. Nehmen wir an, der Fall würde nach deutschem Recht entschieden. Wie gut wären die Chancen von Summers und Copeland, dessen Beitrag zum Song nicht bekannt ist?

Dr. Ralf Kitzberger: In Deutschland gilt als Urheber, wer einen eigenen schöpferischen Beitrag zur konkreten Gestaltung des Songs geleistet hat – nicht, wer "irgendwie dabei" war oder den Song "gerettet" hat. Entscheidend ist, ob der Beitrag kreativ und prägend in die finale Komposition eingeflossen ist.

Ein Gitarrenriff kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es eigenständig und kreativ genug ist. Markante Riffs, die sofort wiedererkannt werden, erreichen oft die sogenannte "kleine Münze", also den Schutz auf niedrigem Niveau der Originalität – aber Schutz bleibt Schutz.

Backstage PRO: Summers wäre dann automatisch auch Urheber?

Dr. Ralf Kitzberger: Das hängt davon ab, wie das Stück entstanden ist. Haben Sting und Summers das Werk gemeinsam geschaffen, wobei Summers' Riff ein prägender Bestandteil der Komposition wurde, dann wäre er Miturheber. Hat er das Riff erst später als Arrangement beigesteuert, wäre das zwar kreativ, macht ihn aber nicht automatisch zum Co-Autor.

Für Stewart Copeland ist die Lage schlechter. Ohne konkreten schöpferischen Beitrag zur Komposition oder zum Text kann er kaum etwas beanspruchen. Schlagzeug-Patterns können zwar kreativ sein, aber im Urheberrecht zählt nur, ob sie die Komposition prägen – also Tonfolge, Motivik, Struktur. Typische Grooves oder rein performative Beiträge genügen in der Regel nicht.

Backstage PRO: Sting hat Text und Melodie geschrieben und damit zwei ganz zentrale Elemente. Inwiefern kann ein Gitarrenriff überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen?

Dr. Ralf Kitzberger: Entscheidend ist, dass das Riff "eigenpersönliche Züge" trägt – also eine erkennbare kreative Handschrift. Schutzfähig ist nicht die Idee eines Riffs, sondern die konkrete Ausgestaltung: Tonfolge, Rhythmus, Phrasierung, Wiederholung, Interaktion mit dem Bass. Es kommt auf das Hörbare an, nicht auf die bloße Idee.

Backstage PRO: Wie stellt ein Gericht fest, ob ein Riff die nötige "Schöpfungshöhe", also das Mindestmaß an Kreativität, das ein Werk für urheberrechtlichen Schutz haben muss, erreicht? Die meisten Richter sind ja keine Musiker.

Dr. Ralf Kitzberger: Das Gericht entscheidet – aber mit Hilfe von Sachverständigen. In Musikfällen ist es üblich, musikwissenschaftliche Gutachten einzuholen: Welche Elemente prägen das Werk? Wie individuell ist das Riff? Gibt es es in ähnlicher Form massenhaft oder sticht es heraus? Wie stark trägt es zum Wiedererkennungswert bei?

Die Richterin oder der Richter bleibt Herr des Verfahrens, verlässt sich aber bei technischen Fragen auf Experten. Gerade bei Riffs wird geprüft, ob ein Werkteil vorliegt, der eigenständig schutzfähig ist bzw. ob man das Riff klar heraushören kann und es dadurch eine prägende Rolle besitzt.

Backstage PRO: Wie kann man die eigene Urheberschaft beweisen?

Dr. Ralf Kitzberger: Es gibt viele Möglichkeiten: Demos, Projektdateien mit Metadaten, Cloud-Historien, schriftliche Notizen, Leadsheets, Voice-Memos, E-Mails oder Chats mit Versionshinweisen ("V3 mit neuem Riff"). Auch Zeugen wie Bandkollegen oder Produzenten können wichtig sein. Hilfreich sind Hinterlegungen beim Notar, auf Servern mit Hashwerten oder auch eine frühe Anmeldung bei der GEMA oder im Verlag. Frühzeitige, korrekte Einträge sind Gold wert.

"Reine Akkordfolgen sind nicht geschützt"

Backstage PRO: Welche Elemente eines Songs können nie urheberrechtlichen Schutz beanspruchen?

Dr. Ralf Kitzberger: Nicht geschützt sind reine Ideen (z. B. "Ballade im 80er-Stil"), Genres oder Stimmungen, Standardbausteine wie Tonleitern oder typische Akkordfolgen, generische Grooves, übliche Songformen (Strophe-Refrain-Bridge) oder bloße Spieltechniken. Auch reine Funktionselemente, die technisch notwendig sind, sowie triviale, belanglose Tonfolgen genießen keinen Schutz.

Geschützt ist zudem immer nur die konkrete, individuell geprägte Ausgestaltung. Ein Riff, das "irgendwie nach The Police klingt", ist keine Idee – aber eine konkrete Tonfolge mit charakteristischer Rhythmik, Wiederholung und Interaktion mit dem Bass kann schutzfähig sein.

Backstage PRO: Wie ist die Rechtslage, wenn es mehrere Urheber gibt?

Dr. Ralf Kitzberger: Haben mehrere Personen das Werk gemeinsam geschaffen, und lassen sich die Beiträge nicht getrennt verwerten, dann sind sie Miturheber (§8 UrhG). Das bedeutet:

  • Entscheidungen über Verwertung oder Änderungen müssen gemeinsam getroffen werden.
  • Jeder kann gegen Dritte klagen, aber Geld bekommen alle nur zusammen.
  • Die Erträge werden – wenn nichts anderes vereinbart – nach dem Umfang der Mitwirkung verteilt.

In der Musikpraxis regelt man das am besten im Vorfeld per Band- oder Writer-Abrede. Gibt es keine Abrede, bleibt nur eine spätere Einigung oder eine gerichtliche Festlegung.

Backstage PRO: Sind diese Splits reine Verhandlungssache?

Dr. Ralf Kitzberger: Im Grunde ja. Üblich sind feste Splits – etwa 50/50 zwischen Text und Musik oder 70/30 zwischen Komponisten. Auch Arrangements können, wenn sie schöpferisch sind, eine Quote bekommen. Oft werden sie aber nur bezahlt und beinhalten keine Urheberquote. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet im Zweifel ein Gericht – gestützt auf Gutachten und Beweisaufnahme.

"Entscheidend ist der Beitrag für das Gesamtwerk"

Backstage PRO: Welche Kriterien gelten dabei?

Dr. Ralf Kitzberger: Wichtig ist das kreative Gewicht des Beitrags am Endwerk – und nicht etwa Zeitaufwand oder Prominenz. Bewertet wird, wie prägend der Beitrag für das Gesamtwerk hinsichtlich des Wiedererkennungswerts, der thematischen Bedeutung und der strukturellen Rolle ist. Auch die Austauschbarkeit spielt eine Rolle.

Im Fall "Every Breath You Take" würde man fragen: Trägt das Gitarrenriff wesentlich den Charakter des Songs oder begleitet es nur die eigentlich prägenden Elemente Text und Melodie? Je prägender das Riff, desto höher könnte Summers’ Quote ausfallen.

Entscheidend ist die Entstehungskette: Wer hat wann welchen Baustein geliefert? Anders als beim Markenrecht gilt im Urheberrecht nicht das Prioritätsprinzip. Es kann auch Doppelschöpfungen geben, wenn zwei Urheber unabhängig voneinander ein identisches oder sehr ähnliches Werk schaffen.

Backstage PRO: Um Tantiemen zu kassieren, muss man den Song oder die Komposition bei der GEMA anmelden. Was passiert, wenn man später herausfindet, dass der eigene Werkbeitrag unterschlagen wurde oder es sonstige Differenzen gibt?

Dr. Ralf Kitzberger: Bei der Anmeldung werden die Urheber und Splits angegeben. Die Ausschüttungen erfolgen später auf dieser Basis. Kommt es zum Streit, sollte man erst versuchen, die Differenzen intern zu klären. 

Wenn keine Einigung gelingt, bleibt der Zivilrechtsweg: Man kann die Feststellung der Miturheberschaft, die Berichtigung der Eintragung und ggf. die Nachzahlung von Tantiemen einklagen. Parallel kann – je nach Konstellation – auch ein Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) im Raum stehen.

Wichtig: Eine falsche Eintragung macht niemanden zum Urheber. Sie führt nur dazu, dass Geld falsch verteilt wird – das lässt sich korrigieren.

"Der Status als Miturheber verjährt nicht"

Backstage PRO: "Every Breath You Take" wurde 1983 veröffentlicht. Summers und Copeland klagen erst jetzt. Sind Ansprüche verjährt?

Dr. Ralf Kitzberger: Ob jemand Urheber oder Miturheber ist, ist keine Frage der Frist – das ist ein Status, der nicht verjährt. Man kann auch nach Jahrzehnten feststellen lassen, dass man Miturheber ist.

Vergütungs- und Schadensersatzansprüche verjähren aber meist nach drei Jahren, gerechnet ab dem Jahresende, in dem man vom Anspruch wusste oder hätte wissen müssen. Alte Nutzungen lassen sich daher oft nicht mehr einklagen. Für neuere und laufende Nutzungen – etwa Streaming oder neue Syncs – können Ansprüche aber bestehen.

Praktisch heißt das: Auch eine späte Klage kann sich lohnen – zumindest für die Zukunft und Teile der jüngeren Vergangenheit.

Backstage PRO: Wie würde ein deutsches Gericht die Anteile im Sting-Prozess bemessen?

Dr. Ralf Kitzberger: Summers bekäme keinen Anteil am Text, der stammt von Sting. Es geht um die Musik. Kernfrage: Ist das Riff Teil der Komposition – und wie prägend ist es?

Wenn das Gericht das Riff als stark und charakteristisch bewertet, könnte Summers als Mitkomponist gelten und einen nennenswerten Anteil bekommen. Hält es das Riff für austauschbar, gäbe es vielleicht nur eine geringe Quote oder gar keine Miturheberschaft. Eventuell würde er nur als Bearbeiter oder Arrangeur anerkannt – was bei GEMA-Ausschüttungen weniger bringt.

Es gibt dabei keine mathematische Formel. Das Gericht würdigt die Gesamtumstände, oft mit musikwissenschaftlicher Expertise und trifft am Ende eine Abwägung, wie viel von wem im Werk steckt.

"Falsche Credits können zum Problem werden"

Backstage PRO: Summers sagt, ohne ihn wäre der Song "im Müll" gelandet. Haben solche "außermusikalischen" Faktoren Einfluss auf das Urheberrecht?

Dr. Ralf Kitzberger: Nein. Das Urheberrecht schützt die kreative Gestaltung, nicht Management, Überzeugungsarbeit oder Studio-Organisation. Solche Leistungen können vertraglich honoriert werden, begründen aber keine Urheberschaft.

Backstage PRO: Manche Bands wie U2 oder Radiohead teilen die Credits gleichmäßig auf. Welche Vor- und Nachteile hat das?

Dr. Ralf Kitzberger: Die Vorteile bestehen darin, dass man das Thema "Wer hat wie viel beigetragen?" beendet, spätere Konflikte vermeidet, den Teamgeist stärkt und die Abrechnungen vereinfacht.

Der Nachteil: Die Credits spiegeln nicht immer die tatsächliche Urheberschaft wider. Wenn einzelne Bandmitglieder faktisch nichts zur Komposition oder zum Text beitragen, kann eine juristische Diskrepanz zwischen Credits und tatsächlicher Urheberschaft entstehen.

Backstage PRO: Unter welchen Umständen wird das zum Problem?

Dr. Ralf Kitzberger: Falsche Credits können das Persönlichkeitsrecht des wahren Autors verletzen. Wenn ein Mitglied die Band verlässt, bleiben die einmal vergebenen Credits – das muss vertraglich durchdacht sein. Wer die Hauptarbeit leistet, gibt einen Teil ab – das kann schmerzen, besonders wenn der Erfolg groß wird. 

Mein Rat: Wenn man demokratische Splits wählt, sollte man klarstellen, dass es sich um eine "vertragliche Erfolgsbeteiligung" handelt und nicht zwingend um echte Urheberschaft, sofern das tatsächlich nicht zutrifft.

"Das Urheberrecht lässt sich nicht wegverhandeln"

Backstage PRO: Angenommen ich schreibe alleine einen Song für einen bekannteren Solo-Act und soll später den Solokünstler als Co-Writer akzeptieren oder sogar alle Rechte abtreten. Ist das rechtens?

Dr. Ralf Kitzberger: Urheber ist immer, wer das Werk geschaffen hat. Das lässt sich nicht wegverhandeln. Übertragen lassen sich nur Nutzungsrechte – etwa an einen Verlag, ein Label oder einen Künstler.

Auch die Credits sind verhandelbar, rechtlich aber heikel: Wird jemand als Co-Autor genannt, der nichts beigetragen hat, kann das das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen (§ 13 UrhG). Solche Absprachen sind rechtlich heikel. Sie kommen in der Praxis vor – juristisch sauber sind sie nicht.

Rechteübertragungen sind dagegen erlaubt, solange die Vergütung angemessen ist und keine Sittenwidrigkeit vorliegt.

Backstage PRO: Kann man solche Entscheidungen später rückgängig machen, wenn man es bereut?

Dr. Ralf Kitzberger: Reine Reue reicht nicht. Man braucht rechtliche Ansatzpunkte – etwa Täuschung oder Irrtum. Bei falschen Credits kann man Korrektur verlangen, am besten frühzeitig, weil sich falsche Eintragungen sonst in alle Datenbanken fortpflanzen.

Ein anderer Ansatz ist die "Bestsellerklausel" (§ 32a UrhG): Wenn sich herausstellt, dass die vereinbarte Vergütung im Vergleich zum Erfolg völlig unangemessen war, kann man eine "weitere angemessene Beteiligung" verlangen. Dabei handelt es sich in Deutschland um einen eigenständigen Anspruch. Das ändert zwar nicht die Urheberschaft, kann aber die Einnahmen erhöhen.

Backstage PRO: Vielen herzlichen Dank für das Gespräch!

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