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Große Unterschiede

Konzerte, Clubs & Open Airs: diese Veranstaltungen sind in den einzelnen Bundesländern erlaubt (Update!)

Spezial/Schwerpunkt von Daniel Nagel
veröffentlicht am 22.06.2020

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Konzerte, Clubs & Open Airs: diese Veranstaltungen sind in den einzelnen Bundesländern erlaubt (Update!)

Trotz Lockerungen: Solche Szenen werden vorerst Zukunftsmusik bleiben. © Josh Sorenson via Pexels

Großveranstaltungen sind und bleiben vorerst verboten, aber bei kleineren Veranstaltungen haben die Bundesländer teilweise sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. Näheres erfahrt ihr in der folgenden Übersicht.

Bei der Konferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder am 17. Juni wurde eine Verlängerung des Verbots von Großveranstaltungen bis mindestens 31. Oktober beschlossen. Ausnahmen gibt es für Veranstaltungen, bei denen die Kontaktverfolgung und das Einhalten eines Hygienekonzepts realisierbar ist.

Gleichzeitig stehen den Bundesländern Spielräume für Lockerungen zur Verfügung. Davon haben zahlreiche Bundesländer bereits Gebrauch gemacht, wie die folgende Übersicht zeigt. 

Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt am 13. Oktober 2020 aktualisiert. Er berücksichtigt nicht die Regeln der Lockdowns ab November 2020.

Die aktuellen Regelungen in den Bundesländern

Baden-Württemberg: Seit 1. August sind bei bestuhlten Veranstaltungen 500 Personen zugelassen. Dies gilt bis zum 31. Oktober. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen, Tanzveranstaltungen sind weiterhin verboten.

Bayern:  Bei Veranstaltungen im Freien mit zugewiesenen Sitzplätzen sind ab 15. Juli 400 Personen zugelassen, in Innenräumen ist die Zahl auf 200 Zuschauer beschränkt. Theater und Kinos sind seit dem 15. Juni unter strengen Hygiene- und Abstandsauflagen wieder geöffnet. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen. 

Berlin: Clubs und Diskotheken bleiben generell geschlossen, seit 30. Juni dürfen Kinos unter Beachtung der Abstandsregeln wieder öffnen. Für alle Kulturevents gelten die maximalen Teilnehmerzahlen: in geschlossenen Räumen seit 1. Oktober 1.000 Teilnehmer. 

Im Freien dürfen sich seit dem 1. September bis zu 5.000 Personen versammlen. 

Brandenburg: Seit dem 15. Juni fallen die Kontaktbeschränkungen in Brandenburg vollständig weg. Kinos dürfen öffnen, aber Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen. Für Veranstaltungen im Freien wie in geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 1000 Besuchern. Für Autokinos gilt die Obergrenze von 1000 Personen nicht.

Dafür wird ein Hygienekonzept benötigt und die Abstandsregeln müssen eingehalten werden. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich der regelmäßige Luftaustausch sowie die Erfassung von Personendaten notwendig.

Bremen: Veranstaltungen mit maximal 100 Teilnehmern sind erlaubt, ein Hygienekonzept muss auf Nachfrage vorgelegt werden können.  

Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser mit festen Sitzplätzen sind wieder geöffnet. Dabei gelten bestimmte Regeln: Ein Mindestabstand von 1,5 m und die Kontaktnachverfolgung müssen gewährleistet sein, ebenso muss ein Hygienekonzept vorliegen. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen. 

Hamburg: Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen dürfen mit bis zu 1000 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen liegt die Personenobergrenze bei 650. Bei unbestuhlten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 100 Teilnehmer gestattet, im Freien beträgt die Höchstgrenze bei unbestuhlten Veranstaltungen 200 Besucher.

Einschränkungen liegen vor, wenn bei unbestuhlten Veranstaltungen Alkoholausschank stattfindet. In diesem Fall wird die Anzahl der Teilnehmer um die Hälfte reduziert. In geschlossenen Räumen gilt die Regelung, dass sich nicht mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten darf. Das Abstandsgebot und die Einhaltung der Hygienevorschriften ist zu befolgen.

Kinos sind seit dem 27. Mai wieder geöffnet. Theater, Oper, Konzerthäuser, Musiktheater und Planetarien können wieder öffnen, wenn sie die Regelungen einhalten und verfolgen. Diskotheken, Clubs und andere Veranstaltungsorte bleiben geschlossen.

Die Corona-Verordnung wurde bis zum 30. November verlängert.

Hessen: Veranstaltungen dürfen wieder mit bis zu 250 Personen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstands-Bedingungen stattfinden. Erst ab dieser Größe ist eine gesonderte Genehmigung nötig. Diskotheken sind weiterhin geschlossen. Kinos und Theater sind wieder geöffnet. 

Mecklenburg-Vorpommern: Die Personenbegrenzung für Veranstaltungen im Freien liegt unter bestimmten Voraussetzungen bei 500 Personen. In geschlossenen Räumen dürfen bis zu 200 Personen zusammenkommen. 

Darüber hinaus existieren Ausnahmegenehmigungen, die es ermöglichen, Veranstaltungen mit bis 400 Personen in geschlossenen Räumen und 1000 Personen im Freien durchzuführen.

Konzerthäuser und Theater dürfen mit kleineren Veranstaltungsformaten wieder öffnen. Dabei müssen Mindestabstände eingehalten werden. Diskotheken und Clubs bleiben weiterhin geschlossen.

Niedersachsen: In geschlossenen Räumen sowie im Freien dürfen bis zu 500 Leute an Veranstaltungen teilnehmen, alle Besucher müssen einen Sitzplatz haben und Kontaktdaten abgeben. Bei Sportveranstaltungen ist eine Zahl von 500 Besuchern erlaubt.

Clubs, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte bleiben weiterhin geschlossen. 

Nordrhein-Westfalen: Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen sind nur erlaubt, wenn der Veranstalter ein geeignetes Hygienekonzept vorweisen kann, zu dem auch die pandemiegerechte An- und Abreise der Besucher zählt. 

Veranstaltungen mit mehr als 300 Besuchern benötigen eine Sondergenehmigung der Kommune, die das Hygienekonzept prüfen und genehmigen muss, Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen zusätzlich zu der Prüfung durch die Kommune auch dem Land vorgelegt werden. Basierend auf dem aktuellen Infektionsgeschehen kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entscheiden, ob die Veranstaltung stattfinden darf.

Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos sind unter Auflagen seit dem 30. Mai wieder geöffnet, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Rheinland-Pfalz: Seit dem 16.09. dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 250 Personen und im Freien mit bis zu 500 Besuchern stattfinden. Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden, bei einer vollständig bestuhlten Veranstaltung reicht es jedoch, wenn jeweils nur ein Sitzplatz zwischen den Besuchern frei bleibt. 

Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen wieder öffnen, der Betrieb von Clubs und Diskotheken bleibt vorerst untersagt.

Saarland: Das Land hat schrittweise Lockerungen beschlossen. Am 10. August wurde die erlaubte Anzahl an Veranstaltungsteilnehmern auf 450 Personen in geschlossenen Räumen, beziehungsweise 900 Personen im Freien angehoben, bis sich schließlich ab 24. August 500 Personen in geschlossenen Räumen und 1000 Personen draußen versammeln dürfen.

Bei einer Steigung der Infektionszahlen innerhalb dieses Zeitraums, ist eine Einschränkung der bereits gestatteten Teilnehmerzahlen möglich. Das Hygienekonzept bei den Veranstaltungen ist dringend zu beachten.

Hinweis: Die für 24. August geplanten Lockerungen sind nicht in Kraft getreten. Aufgrund steigender Infektionszahlen wurde der Stufenplan vorerst ausgesetzt.

Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen, dagegen können Theater und Konzerthäuser unter Einhaltung der Abstandsregeln ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Sachsen: Konzerthäuser, weitere Veranstaltungsorte sowie Theater und Kinos sind seit dem 28. Mai wieder geöffnet, Clubs sind weiterhin geschlossen. Musikclubs dürfen mit einem von den Behörden überprüften Hygienekonzept wieder öffnen, Tanzveranstaltungen bleiben aber verboten.

Seit 1. September sind in Sachsen wieder mehr als 1000 Personen bei Großveranstaltungen zugelassen. Das Hygienekonzept muss vorher von der zuständigen kommunalen Behörde überprüft werden. 

Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor der Veranstaltung im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen Kreisfreien Stadt, sind Großveranstaltungen untersagt. Dies gilt auch, wenn die Großveranstaltung bereits genehmigt war. 

Kleine Theater dürfen auch wieder ihre Plätze voll ausschöpfen. Eine Kontaktnachverfolgung aller Teilnehmer muss möglich sein. Auch Jahrmärkte, Volks- und Weinfeste können wieder stattfinden, sofern ein Hygienekonzept vorliegt. 

Sachsen-Anhalt: Kinos, Theater, Konzerthäuser und Veranstaltungsorte sind wieder geöffnet. In geschlossenen Räumen dürfen sich seit 1. Juli 250 Personen versammeln. Die Personenobergrenze wurde am 29. August auf 500 Personen angehoben. Dabei müssen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. 

Seit dem 2. Juli sind Open-Air-Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder erlaubt.

Schleswig-Holstein: Bis zu 1.500 Menschen dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, solange es eine bestuhlte Veranstaltung ist, es ein geeignetes Hygienekonzept gibt und nicht getanzt wird. 

Diskotheken bleiben geschlossen, nicht aber Theater, Konzerthäuser und Clubs, sofern die Einhaltung von Hygieneregeln gewährleistet wird.

Thüringen: Die Kontaktbeschränkungen sind seit dem 13. Juni aufgehoben. Diskotheken und Clubs bleiben aber geschlossen. 

Kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen sind bis zu einer Personenobergrenze von 1000 Besuchern erlaubt, sofern es sich um bestuhlte Veranstaltungen handelt.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel muss ein Infektionsschutzkonzept nur vorgehalten und nicht vorgelegt werden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

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