Ende der Übergangsfrist verlangt Klarheit
Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) verlangt rechtsichere Regeln für selbstständige Kulturschaffende
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© Deutscher Musikrat
2022 stellte das Bundessozialgericht im sog. Herrenberg-Urteil fest, dass eine an einer Musikschule mit einem Honorarvertrag angestellte Musiklehrerin der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Übergangsfrist läuft aus
Dieses Urteil hat gravierende Folgen für die Beschäftigungspraxis von nominell selbstständigen Kulturschaffenden, so dass der Bund eine Übergangsfrist bis Ende 2026 beschlossen hat. Solange dürfen Musikschulen und andere Institutionen weiterhin Honorarverträge abschließen.
Was aber kommt danach? Auf diese Frage gibt es aktuell keine Antwort. Falls aber alle selbstständigen Kulturschaffenden an Musikschulen (um nur ein Beispiel zu nennen) sozialversicherungspflichtig angestellt werden müssen, stellt sich die Frage der Finanzierbarkeit.
Obwohl die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sicherlich die Absicherung von Kulturschaffenden verbessern würde, ist zu bezweifeln, ob ein solcher Paradigmenwechsel zum Jahresende tatsächlich umzusetzen ist. Aktuell kann jedenfalls niemand seriös sagen, wie er finanziert werden soll.
Rechtsichere Regeln für Selbstständige
Wie bereits der Deutsche Kulturrat spricht sich auch der Deutsche Tonkünstlerverband für die Schaffung rechtsicherer Regeln für Selbstständige im Kulturbetrieb aus. Anders gesagt wollen beide Verbände die Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit erhalten, denn diese seien "ein strukturell unverzichtbarer Bestandteil kultureller Arbeit."
"Staatliche Regulierung darf nicht darauf abzielen, selbstständige Arbeit schrittweise zu verdrängen", erklärt Christian Höppner, Präsident des DTKV. Der Verband fordert daher die gesetzliche Einführung einer Opt-Out-Regelung vom sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfverfahren, wenn objektiv kein Schutzbedarf besteht. Freiwillige Selbstständigkeit dürfe nicht länger unter Generalverdacht gestellt werden.
Verzicht auf Statusprüfung
Das Statusprüfverfahren sei ein wichtiges Schutzinstrument für abhängig Beschäftigte, führe jedoch bei pauschaler Anwendung auf freiwillig Selbstständige zu Rechtsunsicherheit, Bürokratie und zum Rückzug von Bildungs- und Kulturangeboten.
Konkret fordert der DTKV, dass Honorarverträge ohne aufwendige Statusprüfung rechtssicher möglich sein müssen, sofern bereits eine gesetzliche soziale Absicherung – insbesondere in der Rentenversicherung – besteht und beide Vertragsparteien übereinstimmend eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren.
Typische Fälle seien etwa festangestellte Orchestermusikerinnen und -musiker mit zusätzlicher Lehrtätigkeit oder freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit wechselnden Engagements.
Neubewertung der sozialen Absicherung
Eine zentrale Rolle komme dabei der Künstlersozialkasse (KSK) zu. Eine Rentenversicherung in der KSK müsse bei der Bewertung der Schutzbedürftigkeit ausdrücklich als relevanter Faktor anerkannt werden, fordert der Verband.
Darüber hinaus verlangt der DTKV klare gesetzliche Abgrenzungskriterien, um sicher zwischen selbstständiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit zu unterscheiden. Berufs- und branchentypische Organisationsformen wie feste Unterrichtszeiten oder die Nutzung institutioneller Infrastruktur dürften nicht länger als Indizien abhängiger Beschäftigung fehlinterpretiert werden.
Angesichts der Befristung der Übergangsregelung sieht der Verband akuten Handlungsbedarf. Ohne rechtzeitige Klarstellungen nehme der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass bewährte Bildungs- und Kulturstrukturen wegbrechen, so Höppner. Sollte eine tragfähige Neuregelung nicht fristgerecht umgesetzt werden können, sei eine Verlängerung der Übergangsregelung zwingend erforderlich.
Die schwierige Schaffung eines Ausgleichs
Es ist klar, dass eine vollständige Überführung aller Honorarkräfte in sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zum Jahreswechsel 2026/27 kaum möglich sein wird. Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse der Honorarkräfte nach sozialer Absicherung, auf der anderen die Lage der öffentlichen und vor allem der kommunalen Haushalte.
Allerdings kann eine solche Regelung nicht nur auf freiwilligen Entscheidungen der beiden Vertragsparteien basieren. Eine Neuregelung muss tatsächlich sicherstellen, dass eine Absicherung der Kulturschaffenden auch tatsächlich erfolgt.
Der fest angestellte Orchestermusiker, der im Nebenberuf unterrichtet, ist dabei kaum das Problem, sondern die zahlreichen Musikschaffenden, die sich mit Projekten und selbstständiger Arbeit über Wasser halten. Eine Neuregelung muss das Ziel verfolgen, ihre soziale Absicherung zu verbessern.
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