Neue Anforderungen berücksichtigt
Kommunaler Hilfsfonds: Mannheim legt Corona-Soforthilfe Programm II auf
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Das erste Corona-Soforthilfe Programm der Stadt ermöglichte die Antragstellung bis zum 31. Mai 2020. Das neue Soforthilfe Programm II basiert als Fortsetzung dieses Programms auf der veränderten Ausgangslage für die unterschiedlichen Wirtschaftszweige in der Coronakrise. Oberbürgermeister Peter Kurz erklärt:
"Für ein paar Wochen vermochten viele die Konsequenzen der erforderlichen Schutzmaßnahmen noch überbrücken können. Nach mehreren Monaten steigt die Gefahr, dass die Auswirkungen für bestimmte Branchen existenzbedrohend werden. Mit der neuen Corona-Soforthilfe wollen wir deshalb gezielt die Wirtschaftsbereiche unterstützen, die weiterhin von Schließungen oder beträchtlichen Einschränkungen betroffen sind."
Kurz bezieht sich dabei insbesondere auf die Einschränkungen, die noch immer für Kulturveranstaltungen, Messen und Märkte sowie Kulturveranstalter/innen, Musikspielstätten, Diskotheken und Schausteller/innen gelten. Hier ist der Betrieb, im Vergleich beispielsweise zum Einzelhandel und der Gastronomie, immer noch nur stark eingeschränkt möglich.
Antragsvoraussetzungen
Antragsberechtigt für das Förderprogramm sind damit insbesondere Kulturveranstalter/innen mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne institutionelle Förderung der Stadt, (Live-) Musikspielstätten und Discotheken sowie Unternehmen in einem Vertragsverhältnis mit der Stadt Mannheim und mit wesentlicher Unterstützungsfunktion für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Leben. Zu den Fördervoraussetzungen gehört u.a.,
- dass Leistungen durch die Schließung von Einrichtungen und Betätigungsfeldern in Mannheim nicht mehr erbracht werden können
- dass vorangig die Fördermöglichkeiten aus den Programmen von EU, Bund und Land in Anspruch genommen werden
- dass potenzielle Finanzierungsmöglichkeiten über Kreditinstitute und wirtschaftliche Einsparmöglichkeiten wie das Kurzarbeitergeld ausgeschöpft sind
Die kommunale Zusatzhilfe wird in Form einer zinslosen, einmaligen Zuwendung gewährt. Eine Rückzahlung erfolgt unter der Bedingung, dass die finanzielle Situation des Unternehmens nach der Coronakrise diese zulässt. Das Antragsformular und weitere Informationen sind unter diesem Link verfügbar.
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